Zum Ende der Versicherungsdauer einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, sich statt einer lebenslangen Rente eine sogenannte Kapitalabfindung auszahlen zu lassen. Bei staatlich geförderten Policen wie Riester und Rürup ist diese Möglichkeit eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen. Die Kapitalabfindung kann im Vergleich zur monatlichen Rentenzahlung bis ans Lebensende steuerlich von Nachteil sein. Grundsätzlich gilt: Für Verträge, deren Beginn vor 2005 lag, ist die Kapitalabfindung nach einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren steuerfrei. Bei jüngeren Verträgen ist der Kapitalertrag zu versteuern, also der Unterschiedsbetrag zwischen ausgezahlter Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge. Nur die Hälfte dieses Kapitalertrags ist steuerpflichtig, wenn der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wurde und die Kapitalabfindung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen muss das 62. Lebensjahr vollendet sein, um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen.