Reiseveranstalter zahlt nicht: Hände, die an einem Laptop arbeiten.

Reiseveranstalter zahlt Geld nicht

Die Corona-Pandemie sorgte zum Beispiel für viele abge­sagte Reisen. Besonders ärgerlich ist es, wenn viele Verbrau­cher*innen auf ihr Geld warten oder der Veran­stalter ihnen ledig­lich Gut­scheine anbietet. Lesen Sie hier, wie Sie richtig reagieren, wenn der Reise­veran­stalter nicht zahlt.

Geld zurück: So setzen Sie Ihre Rechte durch

Beherbergungs- und Einreiseverbote, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, gesperrte Häfen oder Sehenswürdigkeiten und Quarantäne – die Corona-Pandemie sorgt für viele abgesagte Reisen. Entweder storniert der Reiseveranstalter den Urlaub, weil er undurchführbar geworden ist, oder Sie verzichten selbst auf die Ferien. Nicht immer funktioniert das reibungslos. Nicht selten erstatten Veranstalter das Geld nicht zurück oder bieten Ihnen nur einen Gutschein für eine spätere Reise an. Der Reiseveranstalter zahlt nicht? Dann ist guter Rat teuer. Hier lesen Sie, wie Sie richtig reagieren.

Reisestornierung wegen Corona

Verhindern die Corona-Pandemie und die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Ihre Reise, erhalten Sie unter bestimmten Umständen Ihr Geld zurück. Allerdings sind Unterschiede bei Pauschal- und Individualreisen zu beachten. Außerdem ist es wichtig, wer die Reise storniert.

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, bei der Anreise, Unterbringung sowie ggf. Ausflüge und Aktivitäten durch einen Veranstalter organisiert werden, und dieser storniert, haben Sie das Recht auf die Rückerstattung aller bisher gezahlten Gelder. Bietet Ihnen Ihr Vertragspartner stattdessen einen Reisegutschein an, dürfen Sie dankend ablehnen. Das gilt auch für das Angebot, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

Möchten Sie selbst Ihre Reise kostenfrei stornieren und den vollen Reisepreis zurückfordern, ist das nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Bei Pauschalreisen können Sie unter anderem in diesen Situationen kostenfrei stornieren:

  • Es besteht ein Beherbergungsverbot.
  • Es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die die Beherbergung oder den Transport der Reisenden erheblich beeinträchtigen.
  • Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist in jedem Fall anzunehmen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Urlaubsziel ausspricht.
  • Große Anteile der gebuchten Reiseleistungen sind aufgrund der Pandemie undurchführbar (z. B. Besuche von Museen und Sehenswürdigkeiten, Ausflugsfahrten etc.).
  • Weitere Gründe sind ohne juristischen Beistand schwer zu benennen. Dass Sie selbst bei einer Infektion besonders gefährdet sind oder selbst aus einem Risikogebiet anreisen, stellt keinen Grund für einen Reiserücktritt dar.

Die Stornierung einer Individualreise durch Sie selbst erfordert die Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vertragspartner. Dabei ist zu beachten, welche Vereinbarungen in den einzelnen Verträgen getroffen worden sind und ob diese nach deutschem Recht oder dem Recht des Reiselandes geschlossen wurden.

Reiseveranstalter zahlt nicht: Wie fordere ich meinen Reisepreis zurück?

Wenn der Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie Ihre Urlaubsreise storniert, ist er verpflichtet, Ihnen den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Zahlt der Reiseveranstalter nicht, werden Sie aktiv.

  • Schreiben Sie das Unternehmen an und fordern Sie die Rückerstattung des Reisepreises aktiv ein.
  • Setzen Sie nochmals eine Frist von 14 Tagen und geben Sie an, auf welches Konto die Gutschrift erfolgen soll.
  • Merken Sie an, dass Sie sich leider gezwungen sehen, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Veranstalter nicht reagiert.
  • Übersenden Sie den Brief möglichst per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang belegen zu können.

Kann ich mein Geld selbst zurückholen?

Der Reiseveranstalter zahlt nicht und reagiert auch nicht auf Ihre Schreiben? In einigen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die Rückerstattung selbst in die Wege zu leiten. Das gilt zumindest, wenn Sie Ihren Urlaub per Lastschrift oder mit Kreditkarte bezahlt haben.

  • Lastschrift: Hat der Veranstalter den Reisepreis per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht, haben Sie acht Wochen Zeit, diese Buchung zurückzuholen. Beauftragen Sie Ihre Bank oder erledigen Sie die Rückbuchung mit wenigen Klicks im Online-Banking. Bei Überweisungen und Abbuchungsaufträgen ist eine Rückholung dagegen nicht möglich.
  • Chargeback: Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht garantiert. Das heißt, auch hier haben Sie die Möglichkeit, eine Rückbuchung zu veranlassen. Prüfen Sie, welche Fristen Ihr Kreditkartenunternehmen vorsieht. Je nach Anbieter ist die Rückholung des Geldes noch sechs bis zwölf Wochen nach der Zahlung möglich.

Reiseveranstalter zahlt nicht: Was tun?

Reagiert der Reiseveranstalter nicht auf Ihre schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, haben Sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie leiten das gerichtliche Mahnverfahren ein oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit, Ihr Geld einzufordern.

Der Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren folgt streng formalen Richtlinien. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie im gut sortierten Schreibwarenhandel oder Sie reichen den Antrag online ein. Die Kosten für die Bearbeitung des Mahnverfahrens tragen Sie selbst.

Sinnvoller ist es, einen Anwalt zu beauftragen, der Sie kompetent vertritt und Ihre Rechte einfordert. Allerdings gehen Sie auch hier in Vorkasse und tragen das Risiko, auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben, falls der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Daher ist eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung für betroffene Verbraucher eine große Erleichterung. Diese übernimmt die Kosten von der Erstberatung an und steht bei Bedarf auch für anfallende Prozesskosten ein.

Fragen & Antworten

Was gilt bei Buchung von Flug und Hotel über eine Online-Plattform?

Ich möchte die Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Ist der Reisepreis bei einer Insolvenz des Anbieters geschützt?

Der Reiseveranstalter hat die Reise storniert. Darf er Stornierungsgebühren fordern?

Wie ist die Situation, wenn ich selbst storniere, weil ich mich mit einer Reise nicht wohlfühle oder die Destination als Risikogebiet gilt bzw. eine Reisewarnung existiert?

Fazit

Wenn der Reiseveranstalter nach einer Stornierung aufgrund der Corona-Pandemie den Reisepreis nicht erstattet, sind Sie nicht machtlos. Fordern Sie Ihr gutes Recht ein und holen Sie sich Ihr Geld zurück. Mit einer Rechtsschutzversicherung an Ihrer Seite gehen Sie dabei kein Kostenrisiko ein.

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