Wird eine Person pflegebedürftig, entstehen schnell enorme Kosten für die Pflege und Versorgung. Mit einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, also dem Pflegeantrag, wird indirekt auch der Pflegegrad beantragt.
Je nach Pflegegrad erhalten die Betroffenen finanzielle Unterstützung in Form von Geld- und Sachleistungen. Wird der Antrag gestellt, erfolgt eine Begutachtung des Patienten bzw. der Patientin. Und in der Folge gibt es eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade oder eine Ablehnung des Pflegeantrags.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie der Pflegeantrag gestellt wird, wer ihn stellen kann, welche Leistungen beantragt werden können und vieles mehr.
Inhaltsverzeichnis
Pflegeantrag: Wer ihn stellt und wann er gestellt wird
Wo und wie stellt man einen Antrag auf Pflegeleistungen?
Welche Leistungen können mit einem Pflegeantrag beantragt werden?
Ablauf Pflegebegutachtung
Tipps zur Begutachtung und Pflegedokumentation
Eilantrag, Höherstufungen und Widerspruch Pflegegutachten
Steuerinfo
Fazit
Nicht nur im hohen Alter kann es jederzeit zu einer Situation kommen, in der eine Person pflegebedürftig wird. Doch: Was heißt pflegebedürftig eigentlich und wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?
Definition Pflegebedürftigkeit:
Als pflegebedürftig gelten Personen, deren kognitive Fähigkeiten, Mobilität bzw. koordinative Fähigkeiten eingeschränkt sind. Infolgedessen können Tätigkeiten, beispielsweise die Körperpflege betreffend, nicht mehr oder nur noch in Teilen selbständig ausgeführt werden. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind nach § 14 SGB XI Personen, "die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen."
Tipp:
Tritt die Pflegebedürftigkeit ein und der oder die Betroffene ist voraussichtlich länger als sechs Monate auf Hilfe im Alltag angewiesen, sollte umgehend ein Pflegeantrag bzw. Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Pflegegeld rückwirkend gibt es nämlich nicht! Leistungen erhalten die Betroffenen erst ab dem Tag der Antragstellung.
Der Antrag muss nicht von dem Betroffenen selbst gestellt werden, eine bevollmächtigte Person oder Betreuer*innen können dies für den oder die Pflegebedürftige*n tun. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis.
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung in Deutschland, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) verankert ist. Generell ist jede*r pflegeversichert – und zwar dort, wo man krankenversichert ist. Es besteht die Möglichkeit, darüber hinaus private Pflegezusatzversicherungen abzuschließen.
Für den Pflegeantrag spielt es jedoch keine große Rolle, ob eine gesetzliche Pflegeversicherung besteht oder die Pflegeversicherung privat abgeschlossen wurde, denn der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegeversicherung des/der Betroffenen gestellt.
In der Regel können Sie den Antrag einfach per Post, Fax oder Mail an Ihre Krankenkasse senden mit der Bitte um Weiterleitung an die Pflegekasse. Privatversicherte wenden sich in dem Fall an die private Pflegeversicherung. Auch telefonisch kann der Pflegeantrag gestellt werden. Allerdings haben Sie dann keinen Nachweis darüber, dass und wann der Antrag gestellt wurde.
Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen wollen, geht dies oft mit der Frage einher: Wie kann ich überhaupt einen Pflegeantrag stellen? Der Antrag kann zunächst formlos auch telefonisch erfolgen. Wenn der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, sendet diese für die Beantragung der Pflegeleistungen ein Formular zurück.
Wenn Sie das Formular für den Pflegeantrag von Ihrer Krankenkasse zugesendet bekommen, müssen Sie entscheiden, welche Leistungen der Pflegeversicherung Sie beantragen wollen. Bereits wenn Sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen, sollten Sie sich deshalb Gedanken dazu machen. Brauchen Sie beispielsweise eine Pflegekraft zu Hause, eine Tages- und Nachtpflege oder eine Demenz-Betreuung bzw. Demenz-Tagespflege? Keine Angst: Die Leistungen können im Nachhinein noch geändert oder angepasst werden.
Wichtig zu wissen: Die Höhe der Geld- und Sachleistungen, die die Pflegekasse übernimmt, wird jedoch immer durch den Pflegegrad bestimmt. Generell ist eine Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld möglich. Mehr zum Thema Pflegegrad und den damit verbundenen Leistungen samt konkreter aktueller Zahlen finden Sie auch in unserem Ratgeber Pflegegrad.
Vollstationäre Leistungen
Sollte für den pflegebedürftigen Menschen eine vollstationäre Pflege nötig sein, so übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für diese 24-Stunden-Betreuung in einer stationären Einrichtung.
Zuzahlung Pflegeheim von der Pflegeversicherung:
Pflegesachleistung
Bei dem Begriff „Sachleistung“ denken viele an materielle Leistungen wie beispielsweise einen Rollator. Dabei sind mit Sachleistungen ambulante Dienstleistungen von Pflegefachkräften gemeint. So stehen Ihnen beispielsweise je nach Pflegegrad Haushaltshilfen, körperbezogene Pflegemaßnahmen oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen zu.
Pflegegeld
Damit pflegebedürftige Personen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden, zahlen die Pflegekassen ab Pflegegrad 2 auf Wunsch das sogenannte Pflegegeld. Dies wird auf das Konto der/des Pflegebedürftigen überwiesen. Diese/r kann sich so von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen versorgen lassen und diese mit dem Pflegegeld entlohnen.
Weitere Leistungen
Darüber hinaus werden in Pflegestufe 1-5 Teile der Kosten beispielsweise für Pflegehilfsmittel, wie Gehhilfen und Co., von der Pflegekasse erstattet. Und auch folgende Pflegeleistungen stehen der zu pflegenden Person zu: Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Wohnraumanpassung und Wohngruppenzuschuss sowie Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Sie haben die ersten zwei Schritte schon hinter sich gebracht: 1. Pflegeantrag stellen und 2. Antragsformular ausfüllen und somit Pflegeleistungen bzw. Pflege beantragen. Ob und welche Leistungen nun durch die Pflegekasse erbracht werden, hängt vom festgestellten Pflegegrad ab.
Um den Pflegegrad einer Person festzustellen, wird ein Gutachter oder eine Gutachterin den Pflegegrad für die pflegebedürftige Person ermitteln. Zu einem vorher mitgeteilten Termin kommt also ein/e Gutachter*in des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) zu Ihnen oder Ihrer/Ihrem Angehörigen nach Hause.
Ein kleiner Hinweis: Oftmals wird noch vom MDK und der MDK-Prüfung also „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ gesprochen, mittlerweile gibt es aber nur noch den Medizinischen Dienst (MD).
Wenn die Begutachtung ansteht, sollten möglichst auch ein*e Angehörige*r oder Betreuer*in an diesem Tag dabei sein. Denn der/die Gutachter*in möchte sich ein möglichst umfassendes Gesamtbild von der Situation machen. Zu diesem Zweck werden auch Fragen rund um die Themen gesundheitliche und pflegerische Vorgeschichte gestellt.
Der Pflegegrad selbst wird anhand eines festgelegten Systems ermittelt. Es werden bei der Pflegebegutachtung anhand von sechs Modulen Punkte vergeben und so der Pflegegrad ermittelt. Module der Pflegegradbestimmung: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Für eine realistische Einschätzung durch die gutachtende Person kann es auch sinnvoll sein, ein Pflegetagebuch zu führen.
Da sich der Pflegegrad an der verbliebenen Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person orientiert, ist es wichtig, der/dem Gutachter*in ein vollumfängliches Bild zu ermöglichen. Um Ihre Aussagen und den Zustand der Antragstellerin oder des Antragsstellers plausibel zu belegen, sollten Sie im Vorfeld folgende Dokumente sammeln und in Kopie für die Begutachtung bereitlegen (falls vorhanden):
Ein Pflegetagebuch-Muster erhalten Sie bei einem der deutschlandweiten Pflegestützpunkte. Nutzen Sie die Pflegetagebuch-Vorlage, um den Pflegebedarf mindestens eine Woche lang zu dokumentieren. Beachten Sie, dass sich die neuen Pflegetagebücher nach den sechs Modulen der Begutachtung richten, eine Einschätzung des Pflegebedarfs nach Minuten ist nicht mehr zeitgemäß.
Ein Beispiel für ein aktuelles Pflegeprotokoll finden sie in unserem Online-Service zur Pflege:
Gothaer Online-Service zur Pflege
Oder direkt von Medicproof, dem Medizinischen Dienst für Privatversicherte:
Pflegeprotokoll (medicproof.de)
Prinzipiell sollte die Pflegeversicherung stets über alle Änderungen betreffend der Situation der Antragstellerin oder des Antragsstellers informiert werden. Da es sich beispielsweise beim Pflegegeld um eine Sozialleistung handelt, ist man per Gesetz (§ 60 SGB I) verpflichtet, „alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind“ sowie „Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind“ mitzuteilen.
Eilantrag
Aus dem Krankenhaus entlassen und pflegebedürftig? In diesem Fall können Sie einen Eilantrag stellen. So würde Ihnen dann (noch im Krankenhaus) nach Aktenlage ein vorläufiger Pflegegrad zugeordnet, auf Basis dessen sie Pflegeleistungen erhalten, um die Weiterversorgung sicherzustellen. Die Begutachtung würde dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und könnte eine Korrektur des Pflegegrades mit sich ziehen.
Änderungen / Höherstufungen
Möchten Sie eine eingetragene Pflegeperson ändern oder eine Pflegeperson austragen lassen oder wollen die Leistungen ändern, dann wenden Sie sich an ihre Pflegeversicherung. Oftmals bietet diese dafür auch Online-Formulare für den „Antrag auf Höherstufung oder Umstellung der Pflegeleistungen“ an.
Den Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads können Sie, wie den Erstantrag, auch formlos bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sie erhalten dann entsprechende Formulare zum Ausfüllen.In der Folge wird der MD ggf. erneut eine Begutachtung durchführen und sich anschauen, inwiefern sich der Pflegebedarf verändert hat und ob ein höherer Pflegegrad angezeigt ist.
Pflegegutachten Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung der Pflegekasse oder dem Gutachten nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der Pflegekasse Einspruch einlegen. Der Widerspruch sollte möglichst schriftlich erfolgen und quittiert werden, damit Sie beweisen können, dass Sie den Widerspruch fristgerecht eingelegt haben. Dies ist per Einschreiben, Faxbestätigung oder Bestätigung durch die Pflegekasse möglich.
Zwar kann der Widerspruch an sich formlos erfolgen, um die Fristen zu wahren, aber eine Begründung, warum Sie dem Pflegegutachten widersprechen, müssen Sie in jedem Fall nachreichen. Es ist möglich, eine Kopie des Gutachtens bei der Pflegekasse anzufordern und zu überprüfen, welche Informationen im Gutachten fehlen oder falsch dargestellt wurden. Sind beispielsweise medizinische Dokumente außer Acht gelassen worden oder wurde der tatsächliche Pflegebedarf bzw. der Grad der Selbstständigkeit aus Ihrer Sicht falsch beurteilt, dann fassen Sie diese Punkte detailliert zusammen und begründen Sie so Ihren Widerspruch.
Mehr zu den Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegraden finden Sie im Ratgeber:
-> Ratgeber Pflegegrade
Die Begründung wird dann von der Pflegekasse geprüft und in der Regel wird eine Zweitbegutachtung veranlasst. Diese kann nach Aktenlage oder durch einen erneuten Besuch eines Gutachters oder einer Gutachterin erfolgen.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch erhalten Sie einen Abhilfebescheid. Sollten Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten, war Ihr eigener Widerspruch nicht erfolgreich und sie können eine Änderung nur noch per Klage beim Sozialgericht erwirken. Auch hier ist wieder die Frist von einem Monat einzuhalten.
Prinzipiell gilt das Pflegegeld als eine Einnahme, da es als Zahlung direkt auf das Konto der zu pflegenden Person überwiesen wird. Somit ist Pflegegeld steuerpflichtig. Es gibt jedoch das sogenannte Steuerprivileg, unter das einige Personen bzw. Personenkreise fallen. Für den oder die Pflegebedürftige ist das Pflegegeld steuerfrei, da es zu den Sozialleistungen zählt. Pflegende Angehörige wie Eltern, Ehepartner*innen, Nichten und Neffen oder Onkel und Tanten, kommen ums Pflegegeld versteuern herum, wenn sie zwar das Pflegegeld als Entgelt für die Pflege erhalten, aber keine weiteren Gelder für die Pflege des Versicherungsnehmenden bekommen. Gleiches gilt auch für Pflegeeltern oder Pflegekinder und teilweise auch für nicht verwandte Personen, wenn zwischen ihnen und der zu pflegenden Person eine sittliche und moralische Verpflichtung, das heißt eine besonders enge Beziehung, besteht. Diese Verpflichtung muss durch das Finanzamt bestätigt werden und es kann ein Problem darstellen, diese zu belegen.
Wer sich im Vorfeld gut informiert, hat es am Ende leichter mit dem Pflegeantrag, denn viele Fragen zum Antrag und der Einstufung erübrigen sich so. Mit dem Wissen, wie der Antrag gestellt wird, welche Leistungen beantragt werden können, wie man die aktuelle Situation des Antragsstellenden gut dokumentieren kann und wie die Begutachtung abläuft, sollte einem erfolgreichen Pflegeantrag nichts mehr im Wege stehen.
Wer kann Pflegegeld beantragen?
Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein Pflegeantrag gestellt werden und nach Begutachtung mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Zudem muss die häusliche Pflege eigenständig durch Angehörige oder Ehrenamtliche organisiert sein. In diesem Fall wird das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person durch die Pflegekasse überwiesen.
Was darf ich mit Pflegegeld machen?
Wie Sie das Pflegegeld einsetzen, ist Ihnen überlassen, denn es ist nicht zweckgebunden. Häufig wird es als finanzielle Entlohnung für pflegende Angehörige verwendet. Es ist jedoch auch möglich, eine häusliche Pflegekraft oder eine Seniorenbetreuung damit zu finanzieren.
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Für den oder die Pflegebedürftige ist das Pflegegeld steuerfrei, da es zu den Sozialleistungen zählt. Pflegende Angehörige wie Eltern, Ehepartner*innen, Nichten und Neffen oder Onkel und Tanten, kommen ums Pflegegeld versteuern herum, wenn sie zwar das Pflegegeld als Entgelt für die Pflege erhalten, aber keine weiteren Gelder für die Pflege des Versicherungsnehmers bekommen.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld bekommt, wer einen Pflegeantrag bei seiner Pflegeversicherung gestellt und mindestens den Pflegegrad 2 erhalten hat.
Was ist die Pflegekasse?
Wie bei den Krankenkassen gibt es nicht nur eine, sondern mehrere Pflegekassen. Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherungen. Sie verwalten das Geld der Pflegeversicherung, zahlen die Leistungen aus und prüfen die Ansprüche der Versicherten.
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen sind Geld- und Sachleistungen für Pflegebedürftige, die durch die Pflegekasse übernommen werden. Ab Pflegegrad 2 wird auf Wunsch das sogenannte Pflegegeld gezahlt. Dies wird auf das Konto der/des Pflegebedürftigen überwiesen und in der Regel zur Entlohnung pflegender Angehöriger verwendet. Mit Sachleistungen sind ambulante Dienstleistungen von Pflegefachkräften gemeint. Beide Arten von Pflegeleistungen können kombiniert werden und richten sich in der Höhe nach dem Pflegegrad. Mehr zu den Leistungen und Pflegegraden finden Sie in unserem ->Ratgeber Pflegegrad.
Wer ist pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes?
Laut § 14 des Sozialgesetzbuches (SGB XI) wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit wie folgt definiert:
"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Was muss man tun, um einen Pflegegrad zu beantragen?
Um einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie einen formlosen Pflegeantrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Alle folgende Schritte wie die Begutachtung durch Medicproof bei privat Versicherten oder den Medizinischen Dienst (MD) werden im Gothaer Ratgeber Pflegeantrag erklärt.
Wer kann den Pflegeantrag stellen?
Der Pflegeantrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst, aber auch von bevollmächtigten Personen oder Betreuer*innen gestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis vorliegt.
Warum stellt man einen Pflegeantrag?
Ein Pflegeantrag wird gestellt, wenn durch fortgeschrittenes Alter oder schwere Krankheit die Situation eintritt, dass sich eine Person nicht mehr selbstständig versorgen und pflegen kann. Ziel des Antrags ist die Einstufung in einen Pflegegrad und damit der Erhalt von Leistungen aus der Pflegekasse.