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Vergleich PKV und GKV

Welche Krankenversiche­rung passt am besten zu Ihnen?

Die gesetzliche Kranken­versicherung

In der gesetzlichen Kranken­versiche­rung (GKV) hat jede*r Ver­siche­rungs­nehmer*in Anspruch auf die medizi­nisch not­wendige Grund­versorgung.

Die private Kranken­versicherung

Eine private Krankenversicherung (PKV) können Sie indivi­duell auf Ihre Bedürf­nisse abstim­men. Sie bietet Ihnen einen moder­nen und zeit­ge­mäßen Versicherungs­schutz unter Berück­sichti­gung Ihres persön­lichen Bedarfs und Ihrer finan­ziellen Möglich­keiten. Ihr Beitrag berechnet sich nicht - wie in der gesetz­lichen Kranken­ver­siche­rung - nach Einkom­men und Beitrags­satz der jeweiligen Kranken­kasse, sondern richtet sich u. a. nach den von Ihnen gewählten Versiche­rungs­leistungen und dem Ein­tritts­alter.

Wann kann ich mich privat kranken­versichern?

Vollkostenversicherung:

Selbständige

Als Selbständige*r haben Sie unab­hängig von Ihrem Ein­kom­men die Mög­lich­keit zu einer privaten Kranken­ver­sicherung. Dies bedeutet nicht nur, dass Sie Geld sparen, sondern Sie erhalten auch höhere Leis­tungen als in der gesetz­lichen Kranken­versicherung.

Ergänzungsversicherung:

Selbständige

Als Selbständige*r haben Sie die Mög­lich­keit der frei­willigen Mitglied­schaft in der gesetz­lichen Kranken­ver­siche­rung. Auch in diesem Fall müssen Sie nicht auf die guten Leis­tungen der privaten Kranken­ver­siche­rung ver­zichten. Unsere Produkt­palette bietet Ihnen eine opti­male Ergän­zung zu Ihrer gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung.

PKV oder GKV? Die Leistungs­unterschiede

Kassenpatient*in
= feste Leistungen mit festem Eigen­anteil
Privatpatient*in
= mögliche Leistungen, je nach Tarif
Beim Arzt/bei der ÄrztinDie Behandlung erfolgt durch Vertrags­ärzte bzw. Vertrags­ärztinnen.Die Behandlung erfolgt durch den Arzt bzw. die Ärztin Ihrer Wahl.
Inanspruchnahme eines Fach­arztes/einer Fach­ärztin nur nach Über­weisung durch den Haus­arzt bzw. die Haus­ärztin.Inanspruchnahme eines Fach­arztes/einer Fach­ärztin auch ohne Über­weisung.
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gelten Fest­beträge oder Höchst­preise. Zuzüg­lich gelten Eigen­beteili­gungen von 10 Prozent der Kosten - mind. 5 Euro, max. 10 Euro.Leistungsstarke Kostenerstat­tung für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs­mittel ohne Eigen­anteil.
Krankenfahrten (Kostenüber­nahme nur nach Genehmi­gung)
10 Prozent Eigen­anteil des Preises - mind. 5 Euro, max. 10 Euro
Krankenfahrten ohne Eigen­anteil
Keine Leistung für Brillen und Kontakt­linsenKostenerstattung von Brillen und Kontakt­linsen
Keine Übernahme von Behand­lungen durch Heil­prakti­ker*innenÜbernahme der Kosten für Heil­praktiker­behand­lungen
Im KrankenhausVerpflichtung, das in der Einwei­sung genannte Kranken­haus zu nutzen. Bei Wahl eines anderen Kranken­hauses sind die Mehr­kosten selber zu tragen.Freie Krankenhauswahl
Die Behandlung erfolgt durch den dienst­haben­den Arzt bzw. die dienst­haben­de Ärztin (keine Einfluss­nahme möglich, keine Chefarzt­behand­lung).Die Behandlung erfolgt durch den Chef­arzt bzw. die Chef­ärztin.
Kostenübernahme für allgemeine Kranken­haus­leistungen. Das bedeutet zum Beispiel Unter­bringung im Mehr­bett­zimmer.Kostenübernahme für die Unter­bringung im Ein- oder Zwei­bett­zimmer
Zuzahlung von 10 Euro pro Kalender­tag für die ersten 28 Tage je Kalender­jahrKeine Zuzahlung zu den Kranken­haus­aufent­halten
Beim Zahnarzt /bei der Zahn­ärztinAnerkennung von Festzuschüssen für Zahn­ersatz. Deren Höhe hängt vom jewei­ligen Befund ab und orientiert sich an den Durch­schnitts­kosten einer Regel­versorgung. Übernahme aller zahnärzt­licher Leis­tungen (Prophy­laxe, Zahn­ersatz, Behand­lung, Kiefer­ortho­pädie inkl. Material- und Labor­kosten - je nach Tarif).
Der Festzuschuss beträgt 50 Prozent der Regel­versorgung.
Bei regelmäßiger Vorsorge kann sich der Festzu­schuss auf 60 bzw. 65 Prozent erhöhen.
Keine Übernahme von hochwerti­geren Versor­gungen bzw. maximal Erstat­tung des Festzu­schusses der Regel­versorgung.
Bei Arbeitsunfähigkeit6 Wochen zahlt Ihr*e Arbeit­geber*in Ihren Lohn/Ihr Gehalt. Ab Beginn der 7. Woche wird Kranken­geld gezahlt. Es beträgt 70 Prozent des regel­mäßigen Arbeits­entgelts und darf 90 Prozent nicht über­steigen.Geleistet wird als Folge von Krank­heiten oder Unfällen – ohne 78 Wochen-Begren­zung.
Krankengeld wird für max. 78 Wochen inner­halb von drei Jahren für dieselbe Krank­heit gezahlt. Krankentagegeld darf mit sonstigen Kranken­tage- und Kranken­geldern das auf den Kalender­tag umge­rechnete, aus der beruf­lichen Tätig­keit herrüh­rende Netto­ein­kommen nicht über­steigen.
Anspruch auf Krankengeld besteht auch, wenn Sie wegen der Betreu­ung Ihres kranken Kindes nicht arbeiten können und niemand aus Ihrem Haushalt sich um das Kind kümmern kann.
Kürzung des Krankengeldes um folgenden Ver­sicherten­anteil:
Renten­versicherung, Arbeits­losen­versicherung, Pflege­pflicht­versicherung
Im AuslandVersicherungsschutz gilt nur in Ländern der EU bzw. in Ländern mit Sozial­versiche­rungs­abkommen. Versicherungsschutz gilt in Europa, welt­weiter Versicherungs­schutz ist möglich.
Keine Erstattung von Kosten für Rück­transporte. Kostenübernahme von medizinisch notwen­digen Rück­transporten.

Fazit

Arbeitnehmer*innen können sich privat ver­sichern, wenn sie nicht versiche­rungs­pflichtig sind. Wenn sie versicherungs­pflichtig sind, können sie von unter­schied­lichen Zusatz­versiche­rungen zur Ergän­zung Ihrer gesetz­lichen Kranken­versiche­rung profitieren. Als Selb­ständige bzw. Selb­ständiger können Sie sich unab­hängig von Ihrem Einkom­men privat versichern oder neben einer gesetz­lichen Kranken­versicherung eben­falls viele private Ergänzungs­versiche­rungen genießen.

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