Ihr Kundenportal bei der Gothaer
In Meine Gothaer haben Sie rund um die Uhr einen Überblick über Ihre Versicherungen und können einfach Kontakt zu Ihrem Gothaer Berater aufnehmen.
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Die private Krankenversicherung
Eine private Krankenversicherung (PKV) können Sie individuell auf Ihre Bedürfnisse abstimmen. Sie bietet einen modernen und zeitgemäßen Versicherungsschutz unter Berücksichtigung Ihres persönlichen Bedarfs und Ihrer finanziellen Möglichkeiten. Privat versichern können Sie sich, wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden die Beiträge nach dem Kapitaldeckungsverfahren kalkuliert. Dabei werden für jede*n Versicherte*n seinem persönlichen Risiko entsprechende Beiträge erhoben. Betrachtet wird hierbei immer ein Kollektiv, das zu Versicherungsbeginn gleichaltrig ist. Das bedeutet, dass die einzelnen Altersgruppen ihre Aufwendungen selber finanzieren. Die Kosten und Ausgaben des einzelnen Vertrages werden durch die Einnahmen (Beiträge) dieses Vertrages finanziert. Dabei ist es unerheblich, wie hoch Ihr Einkommen ist. Die Kosten hängen stattdessen von den gewünschten Leistungen, Ihrem Alter und Ihrer Gesundheit ab. Grundsätzlich ist der Beitrag so kalkuliert, dass er über das ganze Leben hinweg gleich bleibt. Trotzdem können die Beiträge durch Inflation, steigende Behandlungskosten und den medizinischen Fortschritt steigen.
In jungen Jahren benötigen Sie weniger Leistungen als im Alter. Damit die Gothaer Ihnen einen stets gleichbleibenden Beitrag garantieren kann, wird das sogenannte "kalkulatorische Mittel" gebildet. Dieses stellt den Beitrag dar, der die Ausgaben in jungen Jahren wie auch im Alter gleichermaßen deckt. So liegt der Beitrag in den ersten "jungen" Vertragsjahren über dem Betrag, der zum Ausgleich der versicherten Leistungen (Risikodeckung) notwendig wäre. Diesen Mehrbeitrag - also den "Sparanteil" - legt die Gothaer in der Alterungsrückstellung verzinslich an. Im Alter werden die steigenden Leistungsausgaben durch das zurückgelegte Kapital finanziert.
Alle Versicherten, die seit Januar 2009 eine PKV abgeschlossen haben, können bei späterem Wechsel des Versicherers einen Teil Ihrer Alterungsrückstellung auf den neuen Versicherer übertragen. Um dies zu ermöglichen, wird seit dem 1. Januar 2009 in alle Neuverträge ein sogenannter Übertragungswert eingerechnet.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird daher auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie bezeichnet also die Grenze zwischen der Pflicht und der Freiwilligkeit, sich gesetzlich zu versichern. Liegt Ihr Gehalt als Angestellte*r unter der JAEG, müssen Sie sich gesetzlich versichern.
Verdienen Sie mehr, können Sie sich frei entscheiden, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Selbständige, Freiberufler*innen und Beamte/Beamtinnen können sich immer privat versichern.
Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer*innen zur PKV ist, dass deren Arbeitsentgelt mindestens ein Jahr und in dem Folgejahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Wer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kann sich privat zusatzversichern.
Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen alle regelmäßigen Einkünfte wie:
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Einkommensgrenze, bis zu der der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient der Feststellung des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Ihrem Gehalt und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
In der privaten Krankenversicherung besteht im Rahmen der Vollkostenversicherung nicht automatisch Versicherungsschutz für Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Daher ist der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung sinnvoll. Diese empfiehlt sich auch bei gesetzlich Krankenversicherten, die einen Anspruch auf Krankengeld haben. Bitte vergleichen Sie hier auch den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, wenn Sie sich gesetzlich krankenversichern.
Die Vorteile einer privaten Krankentagegeldversicherung sind:
Mehrere Faktoren können dazu führen, dass bei einem/einer privat Krankenversicherten eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Grund hierfür ist häufig die Kürzung bzw. der Wegfall des Arbeitsentgeltes oder der Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Wenn der/die Versicherte privat krankenversichert bleiben möchte, ist dies in folgenden Fällen möglich:
Einkommen sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich zu Jahresbeginn festgesetzt. Dadurch kann es passieren, dass ein*e Arbeitnehmer*in wieder krankenversicherungspflichtig wird. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich und der/die Versicherte kann weiter privat krankenversichert bleiben.
Teilzeitbeschäftigung
Wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, kann das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken. In diesem Fall ist eine Befreiung möglich.
Wer versicherungspflichtig wird, weil er seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt hat und sein Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, kann sich befreien lassen. Das gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.
Voraussetzung ist, dass der/die Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. Der Anspruch auf Arbeitgeber-Zuschuss für die Krankenversicherung bleibt bestehen.
Arbeitslosigkeit
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld werden versicherungspflichtig. Wer bereits fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld privat versichert war, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen.
Student*innen, Praktikant*innen, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
Versicherungspflichtig wird, wer sich als Student*in an einer staatlichen oder staatlich anerkannten, in Deutschland ansässigen Hochschule einschreibt. Man kann sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Einschreiben im ersten Semester, dem Ausscheiden aus einer anderen weiteren Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung. Für die Befreiung ist kein Nachweis einer privaten Krankenversicherung erforderlich. Ein fehlender Nachweis hat keinen Einfluss auf die Einschreibung beziehungsweise Annahme der Rückmeldung, Ausnahme: Saarland.
Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. In der Regel ist dies das 14. Fachsemester, spätestens jedoch die Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber hinaus bleibt der Student bzw. die Studentin nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen. BAföG-Empfänger*innen erhalten bei Nachweis vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, die in einer Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist, Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hier gilt die gleiche Antragsfrist wie für Student*innen.
Nicht krankenversicherungspflichtig sind Teilnehmer*innen an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs, da sie noch kein Fachsemester absolviert haben und deshalb nicht als Student*innen gelten (im Sinne der Sozialversicherung). Das gilt auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.
Rehabilitanden
Krankenversicherungspflichtig ist, wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden. Diese Maßnahmen werden entweder von der Bundesanstalt für Arbeit oder vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Eine Befreiung für die Dauer der Maßnahme ist möglich. Sie setzt voraus, dass erst durch die Teilhabe am Arbeitsleben Versicherungspflicht eintritt. Bezieher von Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Behinderte Menschen
Behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtung in Heimarbeit tätig sind, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gleiche gilt für behinderte Menschen, die in Heimen, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines/einer voll erwerbsfähigen Beschäftigten entspricht. Es gibt keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Achtung:
Die Befreiung ist unwiderruflich und zwar solange der die Versicherungspflicht auslösende Grund, der dem Befreiungsantrag zugrunde liegt, noch andauert.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Wenn keine Leistungen mehr in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von Beginn der Leistungspflicht an, ansonsten mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Für die Befreiung ist diejenige gesetzliche Krankenkasse zuständig, die die Krankenversicherungspflicht durchführen würde - also entweder die Kasse, wo der/die Versicherte zur Zeit versichert ist oder die, bei der der/die Versicherte zuletzt versichert war. Bestand auch früher keine Versicherungspflicht, dann kann jede wählbare Krankenkasse die Befreiung durchführen.
Sonderregelung ab dem 55. Lebensjahr
Krankenversicherungspflicht besteht nicht, wenn jemand das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.
Die private Pflegepflichtversicherung (PPV) ist die Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte.
Wer privat krankenversichert ist, ist in der Regel gesetzlich verpflichtet, auch eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Die Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung besteht darüber hinaus auch für:
Private Pflegepflichtversicherung: Was beinhaltet sie?
Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Menschen finanziell und beratend Hilfe zu leisten.
Die Leistungen sind in fünf Pflegegrade gegliedert, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen. Berücksichtigt werden sowohl psychische als auch physische Faktoren.
Im Gutachten wird die Pflegebedürftigkeit anhand von Punkten bewertet. Sie zeigen an, wie viel Selbständigkeit noch vorhanden ist.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Pflegebedürftige, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Diese sogenannte besondere Bedarfskonstellation liegt nur beim vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vor.
Die Leistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es das Sozialgesetzbuch XI vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem ärztlich festgestellten Pflegegrad und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Außerhalb der privaten Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, für umfassenden Schutz eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Mit der Gesundheitsapp für Ihre Gothaer Krankenversicherung können Sie Ihre Arztrechnungen und Rezepte ganz einfach mit Ihrem Smartphone bei uns einreichen.
Mit MediClinic sind Sie wie ein*e Privatpatient*in beim Chefarzt bzw. bei der Chefärztin in besten Händen, genießen ein Optimum an Leistung sowie Aufmerksamkeit und haben Anspruch auf ein Ein- oder Zweibettzimmer.
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