Arzt schaut sich die Röntgenaufnahme von einer Frau im Krankenhaus an.

Die gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzlich krankenversichern

Krankenkassen sind "Körperschaften des öffent­lichen Rechts". Sie ver­walten sich selbst und sind organisa­torisch und finan­ziell unab­hängig. Sie sind die Träger der gesetz­lichen Kranken­versiche­rung (GKV) und zur Kosten­deckung verpflichtet.

Überschüsse werden in Form von Beitrags­satz­sen­kungen an die Versicher­ten zurück­ge­geben und Minder­ein­nahmen durch Beitrags­satz­erhö­hungen oder Leistungs­kürzun­gen ausge­glichen.

Die Aufgabe der Krankenkassen ist es, die Gesund­heit ihrer Mit­glieder zu erhalten, wieder­herzu­stellen oder ihren Gesund­heits­zustand zu verbessern. Darunter fallen Maß­nahmen zur Prä­vention, Gesund­heits­förde­rung, Kranken­behand­lungen und Reha­bilita­tionen.

Sie denken über eine gesetzliche Kranken­versiche­rung nach? Dann lesen Sie jetzt alles Wissens­werte rund um das Thema "gesetz­lich kranken­versichern".

Häufige Fragen zur gesetz­lichen Kranken­versicherung

Welche gesetzlichen Kranken­kassen gibt es?

Gesetzlich krankenversichern können Sie sich bei:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • Ersatzkassen (EK wie Barmer, DAK, Techniker)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • berufsspezifische Kassen (See-Kranken­kasse, landwirt­schaft­liche Kranken­kassen und die Bundes­knapp­schaft)

Ursprünglich war die Allgemeine Orts­kranken­kasse für die gesetz­liche Kranken­versiche­rung zuständig. Ersatz­kassen boten Versiche­rungs­schutz nur für bestimmte Personen­gruppen (z. B. Techniker), Betriebs­kranken­kassen standen nur den jewei­ligen Betrieben offen und Innungs­kranken­kassen versicherten nur die jewei­ligen Innungen.

Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Kranken­kasse frei wählen. Bei einem Wechsel sollten Sie daher auf die frei­willigen Leis­tungen – etwa besondere Wahl­tarife, Service­leis­tungen oder Zu­schüsse zu alter­nativen Behand­lungs­methoden – achten.

Nach welchem Prinzip arbeitet die gesetz­liche Kranken­versicherung?

Die gesetzliche Krankenversiche­rung folgt dem so genann­ten Solidaritäts­prinzip. Das bedeutet, alle Mit­glieder zahlen ab­hängig von ihrer Leistungs­fähigkeit (Einkom­men) in das System ein, um die Kosten und Aus­gaben zu finan­zieren. Die Beiträge werden nach dem Einkom­men des Mitglieds und dem jeweiligen Beitrags­satz berechnet. So zahlt ein einkom­mens­starkes Mitglied zum Teil erheb­lich mehr als ein einkom­mens­schwaches Mitglied für die gleichen Leistungen. Risiko­faktoren bleiben hierbei gänz­lich unbe­rück­sichtigt.

Wie werden meine Beiträge in der GKV berechnet? Bleiben sie stabil?

Die Beiträge richten sich bei Arbeit­nehmern und Arbeit­nehmer­innen nach der Höhe des Brutto­ein­kom­mens (genauer: des beitrags­pflichtigen Brutto­arbeits­entgelts). Von Ihrem Einkommen wird ein Prozent­satz in Höhe von 14,6 Prozent als allge­meiner Beitrags­satz (vom Gesetz­geber) festgelegt. Hinzu kommt der Zusatz­beitrag, den jede Kranken­kasse selbst bestimmt. Die Hälfte des Beitrags zahlt Ihr*e Arbeit­geber*in. Ihr GKV-Beitrag berechnet sich also prozen­tual und steigt mit Ihrem Einkommen.

In 2020 liegt die Beitrags­bemes­sungs­grenze bei 56.250 Euro. Also monatlich bei 4.687,50 Euro. Liegt Ihr Einkommen über dieser Grenze, ist das irrelevant. Der Beitrag wird maximal bis zur Beitrags­bemes­sungs­grenze berechnet.

Die Entwicklung des Gesund­heits­wesens führt ständig zu erhöhten Kosten: Aufgrund neuer Krank­heiten, neuer diagnos­tischer Maß­nahmen und neuer Behandlungs­methoden steigen die Ausgaben im Gesund­heitswesen von Jahr zu Jahr. Von dieser Entwicklung ist natürlich auch die gesetzliche Kranken­versicherung betroffen. In der privaten Krankheits­kosten­vollver­sicherung wird hierfür Vorsorge getroffen: Durch den gesetz­lichen Zuschlag von zehn Prozent auf den Beitrag wird neben der Alterungs­rück­stellung ein "Spardepot" für die Zukunft geschaffen. Diese Möglichkeit besteht in der gesetz­lichen Kranken­versicherung nicht.

Was ist eine Jahresarbeits­entgelt­grenze?

Die Jahresarbeitsentgelt­grenze (JAEG) ist die Bemes­sungs­grund­lage für die Pflicht­mitglied­schaft in der gesetz­lichen Kranken­versiche­rung und wird daher auch Versiche­rungs­pflicht­grenze genannt. Sie bezeichnet also die Grenze zwischen der Pflicht und der Frei­willig­keit, sich gesetz­lich zu versichern. Liegt Ihr Gehalt als Ange­stellte*r unter der JAEG, müssen Sie sich gesetz­lich versichern.

Verdienen Sie mehr, können Sie sich frei ent­scheiden, ob Sie freiwillig gesetz­lich oder privat versichert sein wollen. Selb­ständige, Frei­berufler und Beamte können sich immer privat versichern.

Voraussetzung für den Wechsel frei­willig gesetz­lich kranken­versicherter Arbeit­neh­mer*innen zur privaten Krankenversicherung ist, dass deren Arbeits­entgelt mindestens ein Jahr und in dem Folgejahr die Jahres­arbeits­entgelt­grenze über­stiegen hat und diese auch im nächsten Kalender­jahr über­steigen wird. Wer unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze verdient, kann sich privat zusatz­versichern.

Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zäh­len alle regel­mäßigen Ein­künfte wie:

  • Lohn oder Gehalt
  • Regelmäßige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld)
  • Bezüge für Bereitschaftsdienst, Rufbereit­schaft (vertrag­lich geregelt)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Überstundenpauschalen
  • Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Dienst­wohnung)
  • Zweitbeschäftigung (versicherungs­pflichtig)
  • Tantiemen

Die JAEG wird jährlich ange­passt. Sie liegt 2020 bei 62.550 Euro und ist nicht mit der Beitrags­bemes­sungs­grenze zu verwechseln.

Was ist eine Beitragsbemes­sungs­grenze (BBG)?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Einkom­mens­­grenze, bis zu der der Beitrag der gesetz­lichen Kranken­versiche­rung bemessen wird. Sie dient der Fest­stellung des Höchst­beitrages in der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Ihrem Gehalt und Beitrags­satz der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Bei einem Gehalt oberhalb der Beitrags­bemessungs­grenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitrags­bemessungs­grenze ergibt.

Welche Leistungen erhalte ich von der GKV?

Grundsatz der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) ist, dass jede*r Versicherungs­nehmer*in Anspruch auf eine grund­legende, medizinisch notwendige Versor­gung hat. Anspruch auf diese Grundver­sorgung besteht nur, wenn die Erkran­kung in der BRD, in den Ländern der EU oder in den Ländern, mit denen die BRD Sozial­versicherungs­abkom­men getroffen hat, behandelt wird. Nicht erstattungs­fähig ist der Rück­transport sowie eine Behand­lung in anderen Ländern.

Sie interessieren Sich auch für eine private Kranken­versicherung? Vor der finalen Entschei­dung emp­feh­len wir Ihnen unseren Beitrag zu folgendem Thema: PKV oder GKV? Die Leistungsunterschiede

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