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Die gesetzliche Krankenversicherung
Krankenkassen sind "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie verwalten sich selbst und sind organisatorisch und finanziell unabhängig. Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Kostendeckung verpflichtet.
Überschüsse werden in Form von Beitragssatzsenkungen an die Versicherten zurückgegeben und Mindereinnahmen durch Beitragssatzerhöhungen oder Leistungskürzungen ausgeglichen.
Die Aufgabe der Krankenkassen ist es, die Gesundheit ihrer Mitglieder zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Darunter fallen Maßnahmen zur Prävention, Gesundheitsförderung, Krankenbehandlungen und Rehabilitationen.
Sie denken über eine gesetzliche Krankenversicherung nach? Dann lesen Sie jetzt alles Wissenswerte rund um das Thema "gesetzlich krankenversichern".
Gesetzlich krankenversichern können Sie sich bei:
Ursprünglich war die Allgemeine Ortskrankenkasse für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Ersatzkassen boten Versicherungsschutz nur für bestimmte Personengruppen (z. B. Techniker), Betriebskrankenkassen standen nur den jeweiligen Betrieben offen und Innungskrankenkassen versicherten nur die jeweiligen Innungen.
Seit 1996 können gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen. Bei einem Wechsel sollten Sie daher auf die freiwilligen Leistungen – etwa besondere Wahltarife, Serviceleistungen oder Zuschüsse zu alternativen Behandlungsmethoden – achten.
Die gesetzliche Krankenversicherung folgt dem so genannten Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, alle Mitglieder zahlen abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) in das System ein, um die Kosten und Ausgaben zu finanzieren. Die Beiträge werden nach dem Einkommen des Mitglieds und dem jeweiligen Beitragssatz berechnet. So zahlt ein einkommensstarkes Mitglied zum Teil erheblich mehr als ein einkommensschwaches Mitglied für die gleichen Leistungen. Risikofaktoren bleiben hierbei gänzlich unberücksichtigt.
Die Beiträge richten sich bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach der Höhe des Bruttoeinkommens (genauer: des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts). Von Ihrem Einkommen wird ein Prozentsatz in Höhe von 14,6 Prozent als allgemeiner Beitragssatz (vom Gesetzgeber) festgelegt. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt. Die Hälfte des Beitrags zahlt Ihr*e Arbeitgeber*in. Ihr GKV-Beitrag berechnet sich also prozentual und steigt mit Ihrem Einkommen.
In 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 56.250 Euro. Also monatlich bei 4.687,50 Euro. Liegt Ihr Einkommen über dieser Grenze, ist das irrelevant. Der Beitrag wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Die Entwicklung des Gesundheitswesens führt ständig zu erhöhten Kosten: Aufgrund neuer Krankheiten, neuer diagnostischer Maßnahmen und neuer Behandlungsmethoden steigen die Ausgaben im Gesundheitswesen von Jahr zu Jahr. Von dieser Entwicklung ist natürlich auch die gesetzliche Krankenversicherung betroffen. In der privaten Krankheitskostenvollversicherung wird hierfür Vorsorge getroffen: Durch den gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent auf den Beitrag wird neben der Alterungsrückstellung ein "Spardepot" für die Zukunft geschaffen. Diese Möglichkeit besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird daher auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie bezeichnet also die Grenze zwischen der Pflicht und der Freiwilligkeit, sich gesetzlich zu versichern. Liegt Ihr Gehalt als Angestellte*r unter der JAEG, müssen Sie sich gesetzlich versichern.
Verdienen Sie mehr, können Sie sich frei entscheiden, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Selbständige, Freiberufler und Beamte können sich immer privat versichern.
Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer*innen zur privaten Krankenversicherung ist, dass deren Arbeitsentgelt mindestens ein Jahr und in dem Folgejahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Wer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kann sich privat zusatzversichern.
Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen alle regelmäßigen Einkünfte wie:
Die JAEG wird jährlich angepasst. Sie liegt 2020 bei 62.550 Euro und ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Einkommensgrenze, bis zu der der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient der Feststellung des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Ihrem Gehalt und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, dass jede*r Versicherungsnehmer*in Anspruch auf eine grundlegende, medizinisch notwendige Versorgung hat. Anspruch auf diese Grundversorgung besteht nur, wenn die Erkrankung in der BRD, in den Ländern der EU oder in den Ländern, mit denen die BRD Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, behandelt wird. Nicht erstattungsfähig ist der Rücktransport sowie eine Behandlung in anderen Ländern.
Sie interessieren Sich auch für eine private Krankenversicherung? Vor der finalen Entscheidung empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zu folgendem Thema: PKV oder GKV? Die Leistungsunterschiede
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