Gothaer Ratgeber Ehrenamt: Eine Gruppe von Ehrenamtlichen verteilt Essen an Bedürftige.

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Ehrenamt: Definition, Ver­sicherung, Auf­wands­entschädigung & mehr

Ein Ehrenamt ist in der Regel eine gute Sache. Doch auch bei einem Ehren­amt gibt es vieles zu be­achten. Da Ehren­amtler*innen oft viel Arbeit und Zeit in Ihre Tätig­keiten stecken, steht meistens die Frage einer Auf­wands­ent­schädigung oder An­spruch auf Sonder­urlaub im Raum, denn Ehren­amtler*innen sollten durch das Ehren­amt keine großen Nach­teile erfahren, wie zum Beispiel die kost­baren Urlaubs­tage für den Ein­satz auf­zu­brauchen. In diesem Rat­geber beantworten wir Fragen rund um die Auf­wands­entschädi­gung im Ehren­amt, Sonder­urlaube und wie man ein Ehren­amt steuer­lich ab­setzen kann.

Außerdem finden Sie Tipps und Informa­tionen zur Ver­sicherung im Ehren­amt. Bei einer ehren­amtlichen Tätig­keit können Un­fälle passieren und Schäden ent­stehen. Die richtige Ab­sicherung ist das A und O.

Was ist ein Ehrenamt?

Im Jahr 2023 stellten in Deutsch­land mehr als 16 Millionen Personen ihre Zeit und Arbeits­kraft für ehren­amtliche Tätig­keiten zur Ver­fügung. Doch was bedeutet ehren­amtlich eigentlich? Als Ehren­amt be­zeichnet man eine Tätigkeit, die frei­willig und un­ent­geltlich zum Wohle der All­ge­meinheit, Um­welt, Tiere oder Natur aus­ge­führt wird.

Laut Ehren­amt Definition gehören also Tätig­keiten, wie sie beispiels­weise Wahl­helfer*innen, Tier­schützer*innen, Jugend­trainer*innen oder Spenden­sammler*innen aus­üben dazu, solange diese aus freien Stücken und ohne Profit­absicht er­folgen – Aufwands­ent­schädigungen werden zum Teil be­zahlt. Aus­reichend Zeit und persönliches Engagement sind die grund­sätzlichen Vor­aussetzungen für ehren­amtliche Tätig­keiten. Um auch bei der ehren­amtlichen Arbeit immer auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich, über den richtigen Ver­sicherungs­schutz informiert zu sein.

Ehrenamt Definition


Juristisch spricht man von einem Ehren­amt, wenn die folgenden fünf Merk­male erfüllt sind:

  • Das Ehrenamt wird frei­willig aus­geführt
  • Die Ausübung des Ehren­amtes ist unentgeltlich
  • Die ehrenamtliche Tätig­keit findet auf regel­mäßiger Basis statt
  • Die Tätigkeit im Ehren­amt ist organisiert
  • Das Ehrenamt kommt anderen zu Gute

Ist man bei ehrenamtlicher Tätig­keit ver­sichert?

Bin ich bei meiner ehrenamtlichen Tätig­keit ver­sichert? Gibt es eine Ehren­amt­ver­sicherung? Enthält meine private Haft­pflicht­versicherung Leistungen, die mein Ehren­amt ab­deckt? Brauche ich eine private Haft­pflicht­ver­sicherung?

Wer sich für ein Ehren­amt ent­scheidet, stellt sich oft diese oder ähnliche Fragen. Vor­weg: Eine private Haft­pflicht­versicherung wie die Gothaer Private Haftpflichtversicherung lohnt sich fast immer. Auch die Ver­braucher­zentralen empfehlen, unabhängig von der Ausübung eines Ehrenamtes mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorzusorgen. Denn es gibt zwar einige Bundes­länder, die frei­willig ehren­amtlich Engagierten einen zusätzlichen Ver­sicherungs­schutz im Bereich Haft­pflicht an­bieten – doch eben nicht alle. Auch die Vereine, in denen man sich engagiert, können eine Vereins­haftpflicht­ver­sicherung ab­ge­schlossen haben, müssen aber nicht. Mit einer privaten Haft­pflicht­ver­sicherung gehen Sie also in jedem Fall auf Nummer sicher.

Ehrenamt Steuererklärung

Dass ein Ehrenamt durch die Ehren­amts­pauschale begünstigt ist, wissen Sie jetzt bereits. Aber: Wie kann man ein un­ent­geltliches Ehren­amt steuerlich ab­setzen? Sie können das Ehren­amt als neben­berufliche Tätig­keit geltend machen. Das geht aller­dings nur, wenn die Zeit, die sie für das Ehren­amt auf­wenden, nicht mehr als ein Drittel der Zeit be­trägt, die Sie für Ihren Haupt­beruf auf­wenden. Diese Regelung ist auch für studierende Personen, Rentner*innen oder Haus­frauen und Haus­männer an­wend­bar.

Auch wenn das Ehren­amt steuer­frei ist, muss die Ehren­amts­pauschale in der Steuer­erklärung an­gegeben werden. Die Aufwands­ent­schädigungen bzw. die Ehren­amts­pauschale bis zu 840 Euro wird in der Steuer­erklärung bei Arbeit­nehmern und Arbeit­nehmer­innen in der An­lage "N" angegeben. Wenn der Frei­betrag über­schritten wurde, muss der zusätzliche Betrag zum Arbeits­lohn eben­falls ein­ge­tragen werden.

Steuertipps Ehrenamt


Es ist in manchen Fällen möglich, verschiedene Ehren­ämter zu kombinieren und sich diese gesondert ver­güten zu lassen. So kann ein Ehren­amt beispiels­weise als Kassen­wart mit der Ehren­amts­pauschale ver­gütet werden und ein zweites beispiels­weise als Trainer einer Jugend­mann­schaft mit der Übungs­leiter­pauschale.

Auf diese Weise können Sie sogar 3.840 Euro als Frei­betrag für Ihr Ehrenamt erhalten. Auch eine Kombination von Ehren­amt und Mini­job ist möglich. Weitere Steuern können ge­spart werden, indem einzelne Auf­wendungen für das Ehren­amt wie Fahrt­kosten, Telefon­gebühren oder Material­kosten steuerlich geltend ge­macht werden. Diese müssen dann einzeln nach­gewiesen werden.

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Zwar ist eine Voraussetzung für ein Ehren­amt, dass dieses un­ent­geltlich aus­ge­führt wird, doch Ehren­amtliche dürfen seit 2021 die sogenannte Ehren­amts­pauschale von jährlich 840 Euro er­halten. Dieser Betrag ist sogar steuer­frei und auch für den Verein ent­stehen keine weiteren Kosten, etwa durch Steuern oder Sozial­abgaben.

Daneben gibt es noch die Übungs­leiter­pauschale. Bis zu 3000 Euro jährlich können unter anderem Trainer in Vereinen oder Ehren­amtliche im Bereich der Pflege steuer­frei erhalten.

Rechenbeispiel Aufwandsentschädigung Ehrenamt pro Stunde:

Bei einer jährlichen Ehren­amts­pauschale von 840 Euro ergibt sich ein monatlicher Betrag von 70 Euro. Wer im Monat etwa 12 Stunden seiner Frei­zeit für das Ehren­amt auf­wendet, erhält demnach eine Auf­wands­ent­schädigung von 5,80 Euro pro Stunde.

Gothaer Ratgeber Ehrenamt: Eine Frau kümmert sich ehrenamtlich um eine ältere Frau.

Sonderurlaub Ehrenamt

Wie viele Tage Sonderurlaub Ihnen im Jahr für das Ehren­amt ge­währt werden, ist davon ab­hängig, wo Sie wohnen und ob für das Ehren­amt, welches Sie aus­üben, überhaupt Sonder­urlaub gewährt wird. Im Bereich der Kinder- und Jugend­arbeit ist dies generell der Fall. Je nach Bundes­land können es dann fünf bis 15 Tage sein. Wie viele Tage Ihnen an Ihrem Wohn­ort zu­stehen, können Sie im Folgenden sehen.

Sonderurlaub Ehren­amt: Regelungen in den Bundes­ländern (Stand Oktober 2023)

Sonderurlaub Ehrenamt Baden-Württemberg

Bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr.

Sonderurlaub Ehrenamt Bayern

Pro Jahr ist eine Freistellung für einen Zeitraum möglich, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht (Bis zu 15 Tage).

Sonderurlaub Ehrenamt Berlin

Bis zu zwölf Arbeitstagen im Kalenderjahr aufgeteilt auf höchstens drei Veranstaltungen.

Sonderurlaub Ehrenamt Brandenburg

Bis zu 10 Arbeitstage im Jahr.

Sonderurlaub Ehrenamt Bremen

Bezahlte Arbeitsbefreiung für maximal fünf Tage im Jahr.

Sonderurlaub Ehrenamt Hamburg

12 Tage im Jahr, die maximal auf drei Veranstaltungen aufgeteilt werden können.

Sonderurlaub Ehrenamt Hessen

Freistellung bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr, die auf 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden kann.

Sonderurlaub Ehrenamt Mecklenburg-Vorpommern

5 Tage Sonderurlaub im Jahr.

Sonderurlaub Ehrenamt Niedersachsen

Max. 12 Tage Arbeitsbefreiung.

Sonderurlaub Ehrenamt NRW

Bis zu acht Arbeitstage Sonderurlaub im Jahr, die auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen aufgeteilt werden.

Sonderurlaub Ehrenamt Rheinland-Pfalz

Bis zu 12 Arbeitstagen jährlich.

Sonderurlaub Ehrenamt Saarland

Bis zu 6 Tage Freistellung.

Sonderurlaub Ehrenamt Sachsen

Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage, aufgeteilt auf vier Veranstaltungen im Jahr.

Sonderurlaub Ehrenamt Sachsen-Anhalt

Bis zu 12 Arbeitstage jährlich.

Sonderurlaub Ehrenamt Schleswig-Holstein

Freistellung für bis zu 12 Tage

Sonderurlaub Ehrenamt Thüringen

Freistellung jährlich bis zu zehn Arbeitstage für höchstens drei Veranstaltungen im Jahr.

Ehrenamt: Rechte und Pflichten

Mit dem Ehrenamt gehen auch Rechte und Pflichten ein­her. Dadurch, dass Sie sich engagieren, egal ob als Ehren­amtler*in oder in Form eines freiwilligen Engagements und durch Ihre Zeit, Geld oder Ideen zum Erfolg einer Organisation oder eines Trägers bei­tragen, nehmen Sie aus rechtlicher Sicht einen Auf­trag wahr. Dieser Auf­trag kann sich aus einer mündlichen Ab­sprache, einer Tätig­keit oder einer schriftlichen Ver­ein­barung ergeben und bilden die Rechts­grund­lage für das Ehren­amt.

Hieraus ergeben sich folgende Pflichten:

  • Wenn Sie einen Auf­trag an­ge­nommen haben, müssen sie diesen auch selbst er­füllen und ent­sprechend tätig werden. Dabei sollten Sie sich möglichst an die Vor­gaben des Trägers halten.
  • Sie müssen Sorg­falt bei den Ihnen über­tragenen Auf­gaben walten lassen und diese ordnungs­gemäß aus­führen. Dabei sollte die Organisation stets über wichtige Neuig­keiten oder Ereignisse informieren.
  • Sollten Sie zur Erfüllung Ihres Auf­trags Gegen­stände benötigen oder im Rahmen ihrer Tätig­keit er­halten, so gehören diese der Träger­organisation.

Mit den Pflichten gehen aber auch Rechte für Sie als frei­willig Engagierten einher:

  • Sie haben Anspruch auf die Er­stattung von Geld- und Sach­auf­wendungen wie Fahrt- oder Porto­kosten. Gegebenen­falls können Sie auch einen Vors­chuss verlangen.
  • Sie können die steuer­freie Ehren­amts­pauschale von bis zu 840 Euro im Jahr er­halten.
  • Es besteht jeder­zeit ein beidseitiges Recht auf Wider­ruf des Auf­trags. Voraus­gesetzt, dass zeit­nah ein Er­satz für Sie gefunden werden kann. Sollten sie aus triftigen Gründen ihre Tätig­keit auf­geben, gilt diese Vor­aussetzung nicht.

Fazit

Das Thema Ehrenamt ist leider nicht immer so un­kompliziert, wie man es sich wünschen würde. In vielen Bereichen wie dem Steuer­recht oder den Sonder­urlauben ist es von Vor­teil, wenn Sie sich mit den aktuell geltenden Regelungen und Gesetzen in Ihrem Bundes­land ver­traut machen. Wenn Sie eine ehren­amtliche Tätig­keit aus­üben, ist es zudem rat­sam, Ihren individuellen Ver­sicherungs­schutz zu über­prüfen, um sich gegebenen­falls besser voll­umfänglich ab­zu­sichern. Wer sich im Ehren­amt engagiert, wird aber immer auch An­sprechpartner*innen finden, die das Engagement zu würdigen wissen und mit guten Tipps und wichtigen Informationen aushelfen.

Fragen & Antworten

Wie viel Geld darf man im Ehrenamt verdienen?

Ehrenamtler*innen können mit einer Ehren­amts­pauschale von bis zu 840 Euro und maximal 3.000 Euro Übungs­leiter­frei­betrag pro Jahr und Person "verdienen", wenn bestimmte Vor­aussetzungen erfüllt sind.

Wann liegt eine ehren­amtliche Tätig­keit vor?

Im Allgemeinen liegt eine ehren­amtliche Tätig­keit vor, wenn diese frei­willig und unent­geltlich aus­ge­führt wird und gemein­wohl­orientiert ist. Aus juristischer Sicht kommen noch die Merk­male regel­mäßig und organisiert hinzu.

Welche Ehrenämter gibt es?

Es gibt vielfältige Möglich­keiten, sich in einem Ehren­amt zu engagieren. Die Wahl des Ehren­amtes sollte sich nach Ihren persönlichen Interessen und Fähig­keiten richten. Im Folgenden finden Sie eine kleine Aus­wahl an Ehren­ämtern in ver­schiedenen Bereichen:

  • Soziales: Als Ehren­amtliche*r in einem Senioren­heim Zeit mit älteren Menschen verbringen und ihnen Gesellschaft leisten.
  • Umwelt: Pflege von Natur­schutz­gebieten als frei­williger Helfer oder frei­willige Helferin in einer Natur­schutz­organisation.
  • Kinder- und Jugendliche: Nach­hilfe­lehrer oder Mentor für be­nachteiligte Schüler.
  • Tierschutz: Ehren­amt oder frei­williges Engagement in einem Tier­heim, um bei der Betreuung und Ver­sorgung von Tieren in Not zu helfen.
  • Sport: Als Jugend­trainer eine Kinder-Fuß­ball­mann­schaft betreuen.

Ist Ehrenamt eine Neben­tätigkeit?

Formal ist das Ehren­amt als Neben­tätig­keit an­zu­sehen und unter­liegt damit meist den Regelungen, die in Ihrem Arbeits­vertrag dazu stehen.

Wo gibt man Ehren­amt im Lebens­lauf an?

Die Kategorien „Persönliche Fähig­keiten“, „Besondere Kenntnisse“ oder „Hobbys und Interessen“ bieten sich an, um das Ehren­amt im Lebens­lauf auf­zu­führen. Aber auch eine eigene Rubrik „Ehren­amt“ oder „Soziales Engagement“ sind denk­bar, wenn dies der Länge und dem Auf­bau des Lebenslaufs sowie dem Umfang des Engagements ge­recht wird.

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