Weihnachtsbaum: Ein Weihnachtsbaum mit Geschenken.

Do’s und Dont’s auf der Weihnachtsfeier

Auf Weihnachtsfeiern bleibt es nur selten beim Verzehr von Gebäck oder Bratäpfeln. Wer aber zu sehr über die Stränge schlägt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Chef bzw. der Chefin oder tuschelnde Kolleg*innen, sondern unter Um­stän­den auch den Ver­siche­rungs­schutz – oder im schlimm­sten Fall sogar den Job.

Im Gothaer Ratgeber lesen Sie, an welche Spiel­regeln Sie sich im Rahmen der be­trieb­lichen Weihnachts­feier besser halten sollten.

Spielregeln für die betriebliche Weihnachtsfeier

Gemeinsames Essen, Glühpunsch und eine süße Kleinigkeit vom Chef bzw. der Chefin: Alle Jahre wieder laden Unter­nehmen ihre Mit­arbei­ter*innen zur be­trieb­lichen Weihnachts­feier ein. Die meisten Arbeit­neh­mer*innen freuen sich auf das gesellige Zusammen­sein mit den Kolleg*innen und den Vorge­setzten. Aber darf man der Veran­stal­tung auch fern­bleiben? Was ist, wenn einem etwas auf dem Weg zur oder auf der Weihnachts­feier selbst zu­stößt? Und was kann passieren, wenn man auf der Feier selbst etwas zu tief ins Glas geschaut hat?

Wir haben die wichtigsten Do's und Don'ts für betrieb­liche Weihnachts­feiern im Folgen­den zusammen­gefasst.

3. Vorsicht mit übermäßigem Alkoholkonsum!

Aus einem Glühwein sollten keine fünf werden - also Vorsicht: Hier wird schnell klar, dass Sie sich arbeitsrechtlich nicht in Ihrer Freizeit befinden! Übermäßiger Alkoholkonsum kann in Kombination mit der aufgelockerten Stimmung schnell dazu führen, sich vor versammelter Mannschaft zu blamieren. Schlimmer noch: Für Fehlverhalten kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, im schlimmsten Fall droht sogar die Kündigung. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, zum Beispiel aufgrund grober Beleidigungen, körperlicher Übergriffe oder sexueller Belästigungen.

Eine Selbstverständlichkeit sollte sein, dass Sie am nächsten Morgen keinen Restalkohol mehr im Blut haben, der es Ihnen verbietet, Ihren Job ordnungsgemäß auszuüben.

5. Was gilt bei einem Unfall während der Weihnachts­feier?

Prinzipiell stehen betriebliche Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das gilt auch für Weihnachtsfeiern. Entscheidend ist jedoch, dass der Leiter des Betriebs oder der Abteilung die Feier genehmigt hat, als Verantwortlicher an ihr teilnimmt – und die Feier noch nicht beendet wurde. Wird kein offizielles Ende bekanntgegeben, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier andauert, solange der Verantwortliche vor Ort ist. Auch bei An- und Abreise sind Sie gesetzlich abgesichert.

Sollten Sie allerdings mit einigen Kollegen noch auf eigene Faust weiterziehen, erlischt der Versicherungsschutz. Ausnahme: Ihr Arbeitgeber hat für seine Angestellten eine private Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen – denn diese bietet weltweit und 24 Stunden am Tag Schutz.

Fazit

Wer hätte vor einem Jahr zu träumen gewagt, dass auch beim Thema Betriebsfeste wieder eine gewisse Normalität Einzug hält? Mit ein paar leichten Benimmregeln ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier kein Problem – und bleibt in positiver Erinnerung.

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