Auf Weihnachtsfeiern bleibt es nur selten beim Verzehr von Gebäck oder Bratäpfeln. Wer aber zu sehr über die Stränge schlägt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Chef bzw. der Chefin oder tuschelnde Kolleg*innen, sondern unter Umständen auch den Versicherungsschutz – oder im schlimmsten Fall sogar den Job.
Im Gothaer Ratgeber lesen Sie, an welche Spielregeln Sie sich im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier besser halten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Gemeinsames Essen, Glühpunsch und eine süße Kleinigkeit vom Chef bzw. der Chefin: Alle Jahre wieder laden Unternehmen ihre Mitarbeiter*innen zur betrieblichen Weihnachtsfeier ein. Die meisten Arbeitnehmer*innen freuen sich auf das gesellige Zusammensein mit den Kolleg*innen und den Vorgesetzten. Aber darf man der Veranstaltung auch fernbleiben? Was ist, wenn einem etwas auf dem Weg zur oder auf der Weihnachtsfeier selbst zustößt? Und was kann passieren, wenn man auf der Feier selbst etwas zu tief ins Glas geschaut hat?
Wir haben die wichtigsten Do's und Don'ts für betriebliche Weihnachtsfeiern im Folgenden zusammengefasst.
Man soll die Feste feiern, wie sie fallen. Aber: Niemand muss sich zu seinem Glück zwingen lassen. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist in aller Regel freiwillig. Findet sie jedoch während der regulären Arbeitszeit statt, müssen alle Kollegen, die nicht teilnehmen wollen, für diese Zeit ihren normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen, Überstunden abbauen oder Jahresurlaub nehmen. Das ist übrigens auch der Grund dafür, warum keine Überstunden entstehen, wenn die betriebliche Weihnachtsfeier nach der üblichen Arbeitszeit stattfindet.
Auch wenn die Party noch so gut ist: Nicht selten lauern Fettnäpfchen und vor allem auch Kollegen, die sich anschließend darüber lustig machen. Ungezwungenes Beisammensein ist natürlich grundsätzlich eine schöne Sache, sollte allerdings nicht zum Karrierekiller werden.
Unser Tipp: Bleiben Sie echt, aber durchaus verbindlich. Halten Sie Small Talk, seien Sie nett, hören Sie zu. Politische oder religiöse Themen eignen sich prima, die Stimmung zu verderben und dauerhaft negativ im Gedächtnis zu bleiben. Und was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Dienstliche Angelegenheiten haben hier genauso wenig ihren Platz wie die Frage nach einer Gehaltserhöhung.
Aus einem Glühwein sollten keine fünf werden - also Vorsicht: Hier wird schnell klar, dass Sie sich arbeitsrechtlich nicht in Ihrer Freizeit befinden! Übermäßiger Alkoholkonsum kann in Kombination mit der aufgelockerten Stimmung schnell dazu führen, sich vor versammelter Mannschaft zu blamieren. Schlimmer noch: Für Fehlverhalten kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, im schlimmsten Fall droht sogar die Kündigung. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, zum Beispiel aufgrund grober Beleidigungen, körperlicher Übergriffe oder sexueller Belästigungen.
Eine Selbstverständlichkeit sollte sein, dass Sie am nächsten Morgen keinen Restalkohol mehr im Blut haben, der es Ihnen verbietet, Ihren Job ordnungsgemäß auszuüben.
Wer Eindruck machen will, sollte die klassischen Benimmregeln beherzigen: Seien Sie höflich. Tischmanieren zu kennen ist keine Schande, Drängeln am Buffet ist ebenso ein No-Go wie unangemessene Freizeitkleidung oder das Verbreiten von Indiskretionen über Kollegen und Vorgesetzte. Auch das Veröffentlichen von Fotos der Weihnachtsfeier sollte gut überlegt sein. Zwar sind Schnappschüsse von den Kollegen schnell gemacht, dennoch dürfen Sie diese nicht einfach auf Facebook und Co. veröffentlichen.
Prinzipiell stehen betriebliche Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, das gilt auch für Weihnachtsfeiern. Entscheidend ist jedoch, dass der Leiter des Betriebs oder der Abteilung die Feier genehmigt hat, als Verantwortlicher an ihr teilnimmt – und die Feier noch nicht beendet wurde. Wird kein offizielles Ende bekanntgegeben, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier andauert, solange der Verantwortliche vor Ort ist. Auch bei An- und Abreise sind Sie gesetzlich abgesichert.
Sollten Sie allerdings mit einigen Kollegen noch auf eigene Faust weiterziehen, erlischt der Versicherungsschutz. Ausnahme: Ihr Arbeitgeber hat für seine Angestellten eine private Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen – denn diese bietet weltweit und 24 Stunden am Tag Schutz.
Wer hätte vor einem Jahr zu träumen gewagt, dass auch beim Thema Betriebsfeste wieder eine gewisse Normalität Einzug hält? Mit ein paar leichten Benimmregeln ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier kein Problem – und bleibt in positiver Erinnerung.
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Der Weg vom stimmungsvollen Lichtlein zum verheerenden Wohnungsbrand ist oft nicht weit. Damit Sie die Weihnachtszeit bei Kerzenschein unbeschwert genießen können, sollte Sie folgenden Tipps beherzigen.