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In der Steuererklärung eröffnen sich für Steuerzahler Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge geltend zu machen. Welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind, hängt von unterschiedlichen Bedingungen ab, die erfüllt sein müssen. In diesem Ratgeber werden die steuerlichen Aspekte von einer Wohngebäudeversicherung und die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers näher beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
Jedes Jahr suchen Millionen Deutsche ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammen, um ihre Steuererklärung auszufüllen. Zu Recht, denn: Häufig lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung auch in Fällen, in denen hierzu keine Verpflichtung besteht. Die durchschnittliche Steuererstattung liegt bei über 1.000 Euro. Dabei können auch die Kosten für viele Versicherungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Steuerpflichtige können zum Beispiel die Kosten für die Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dient, als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke sowie die Basisrente – auch Rürup-Rente genannt. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Die Riester-Rente wird hingegen in der Anlage AV erfasst.
Neben den Ausgaben für die Altersvorsorge berücksichtigt der Fiskus weitere Aufwendungen, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören Beiträge zu einer ganzen Reihe von Policen, beispielsweise die Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.
Auch die Wohngebäudeversicherung kann in der Steuererklärung eine Rolle spielen, allerdings unter anderen und vor allem: engeren Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt jedoch: Beiträge für die Versicherung des selbstgenutzten Hauses oder der selbstgenutzten Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, da es sich um nicht abzugsfähige "private" Ausgaben handelt. Nur Ausgaben, die direkt mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehen, können steuerlich abgesetzt werden. Da der Besitz eines selbstgenutzten Eigenheims nicht unmittelbar mit der Einkommenserzielung verknüpft ist, können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Während Beiträge für selbstgenutzte Häuser oder Wohnungen nicht absetzbar sind, besteht die Möglichkeit, die Gebäudeversicherung steuerlich geltend zu machen, wenn das versicherte Gebäude vermietet ist oder beruflich genutzt wird. Vermieter können somit die Beiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Es ist zu beachten, dass nur die reinen Kosten für die Gebäudeversicherung absetzbar sind, nicht jedoch zusätzliche Leistungen innerhalb dieser Versicherung.
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Die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bietet die Möglichkeit, Kosten für die Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig steuerlich geltend zu machen. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und eines oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen, können die Prämie zur Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um klar abgrenzbare Räume handelt, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich überwiegend dafür genutzt werden.
Weitere Einschränkung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und der Jahrespauschale von 1.260 Euro. Diese Homeoffice-Pauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (auch im häuslichen Arbeitszimmer, wenn es sich nicht um den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit handelt) ausgeübt und keine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Unsere Empfehlung: Die steuerlichen Regelungen in Bezug auf Versicherungen und Arbeitszimmer sind komplex, daher macht die Einbindung eines Steuerberaters meist Sinn.
Hausratversicherungen können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Im Grunde gilt analog zur Wohngebäudeversicherung: Die Beiträge sind generell nicht steuerlich absetzbar, sondern nur dann, wenn der Versicherte selbständig tätig ist und das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Für Beschäftigte kann die Homeoffice-Pauschale eine Rolle spielen, um bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.
Die Wohngebäudeversicherung ist für selbstbewohnte Immobilien in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht in der Möglichkeit zur anteiligen Absetzbarkeit fürs häusliche Arbeitszimmer. Bei vermieteten Immobilien können Eigentümer*innen die Kosten der Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben für Vermietung und Verpachtung geltend machen.
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