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Viele Menschen fragen sich, ob die Hausratversicherung steuerlich absetzbar ist und wie sie dadurch sparen können. Dieser Ratgeber der Gothaer erklärt, unter welchen Bedingungen die Beiträge zur Hausratversicherung von der Steuer absetzbar sind und bietet so wertvolle Tipps zur Minderung der Steuerlast.
Inhaltsverzeichnis
Unter bestimmten Bedingungen kann man die Hausratversicherung von der Steuer absetzen. Pauschal ist dies jedoch nicht möglich. Dies liegt daran, dass die Hausratversicherung als Sachversicherung und somit nicht als Vorsorgeversicherung gilt. Grundsätzlich sind Beiträge für eine Hausratversicherung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig, da sie als private Ausgaben gelten.
Ausnahmen bestehen jedoch: So ist die Versicherung für den Hausrat steuerlich absetzbar, wenn es beispielsweise ein Arbeitszimmer im Haus gibt und das versicherte Inventar im häuslichen Arbeitszimmer für berufliche Zwecke genutzt wird oder bei der Vermietung von möblierten Zimmern. Dann können die anteiligen Kosten gegebenenfalls geltend gemacht werden.
Die Hausratversicherung kann anteilig von der Steuer abgesetzt werden, wenn sich ein Arbeitszimmer im Haus oder der Wohnung befindet. Dies setzt jedoch voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt und bei selbstständiger Tätigkeit oder als angestellter Heimarbeiter mindestens zu 90 Prozent geschäftlich genutzt wird. Wichtig ist zudem, dass das Homeoffice ein eigenständiges Zimmer ist. Eine Arbeitsecke oder durch Möbel abgetrennter Bereich sowie ein Durchgangszimmer zählen nicht als häusliches Arbeitszimmer und können auch nicht abgesetzt werden.
Es ist wichtig, dass die anteiligen Kosten genau dokumentiert und entsprechende Nachweise wie Versicherungspolicen und Zahlungsbelege aufbewahrt werden. Auch die Größe des Arbeitszimmers muss beispielsweise durch einen Grundriss oder eine Skizze des Wohnraums nachgewiesen werden. Alle Unterlagen sollten auf Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden können.
Wer ein Arbeitszimmer im privaten Wohnraum hat, kann die anteiligen Kosten der Hausratversicherung für diesen Raum steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, wie bereits erwähnt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Ein Arbeitszimmer kann auch abgesetzt werden, wenn die versicherte Person im Homeoffice arbeitet. Homeoffice liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen keinen eigenen Arbeitsplatz an ihrem externen Arbeitsort haben. Dies ist beispielsweise als Außendienstler*in der Fall, wenn auch nicht zur Vor- oder Nacharbeit ein Platz in einem externen Büro zur Verfügung steht oder bei selbstständigen Personen.
Selbstständige, Arbeitnehmer*innen, Gewerbetreibende, Auszubildende und auch Student*innen können ihre Hausratversicherung steuerlich absetzen, wenn sie ein Arbeitszimmer nachweisen und die Beitragszahlungen belegen. Das Zimmer darf nur zum Arbeiten genutzt werden und nicht zusätzlich als beispielsweise Schlaf- oder Wohnraum dienen.
Vermieter*innen können die Hausratversicherung für möblierte Mietwohnungen ebenfalls steuerlich absetzen. Die Beiträge zählen zu den Werbungskosten und können in der Steuererklärung angegeben werden.
In manchen Fällen können Sie die Hausratversicherung anteilig, bestimmt durch die Größe des Arbeitszimmers, absetzen. Angenommen, eine Wohnung hat eine Gesamtfläche von 100 Quadratmetern und das Arbeitszimmer nimmt 10 Quadratmeter ein. In diesem Fall können Sie 10 Prozent der Kosten der Hausratversicherung als Werbungskosten für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen.
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Neben der Hausratversicherung gibt es noch weitere Versicherungen, die steuerlich absetzbar sind. Hierzu gehören insbesondere Vorsorgeversicherungen wie die Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und die private Haftpflichtversicherung. Diese können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Aber auch die Wohngebäudeversicherung kann gegebenenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Mehr Informationen dazu bietet der folgende Ratgeber:
Grundsätzlich sind die Beiträge für eine Hausratversicherung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig, da sie als private Ausgaben betrachtet werden. Dennoch bestehen Ausnahmen: Insbesondere, wenn ein Arbeitszimmer im Haus oder der Wohnung den Mittelpunkt einer selbstständigen oder betrieblichen Tätigkeit bildet und mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird, können anteilige Kosten für die Hausratversicherung steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei ist eine genaue Dokumentation der Kosten und entsprechender Nachweise wichtig, um sie im Rahmen der Steuererklärung erfolgreich anzugeben. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren und gleichzeitig sein Zuhause optimal absichern.
Die absetzbaren Kosten für die Hausratversicherung können in der Anlage N unter Werbungskosten angegeben werden, sofern diese im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer stehen. Für Vermieter*innen erfolgt die Eintragung in der Anlage V.
Für die Absetzbarkeit der Hausratversicherung müssen die Kosten in direktem Zusammenhang mit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung stehen, wie z. B. einem häuslichen Arbeitszimmer oder einer vermieteten Immobilie.
Auch Rentner*innen können die Hausratversicherung anteilig absetzen, wenn ein Teil der Wohnung als Arbeitszimmer für eine nebenberufliche Tätigkeit genutzt wird oder wenn eine möblierte Wohnung vermietet wird.
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