Zweirädrige Kleinkrafträder (Leichtmofa, Mofa, Moped, Mokick oder Roller)
Diese Fahrzeuge verfügen über einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, bzw. bei Elektromotoren über eine Nennleistung von nicht mehr als 4 kW. Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als
- 20 km/h (einsitziges Leichtmofa),
- 25 km/h (einsitziges Mofa),
- 45 km/h (Moped, Mokick oder Roller)
- 50 km/h, (Moped, Mokick oder Roller sofern bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen) oder
- 60 km/h, (Moped i.S.d. bisherigen Vorschriften der DDR, wenn bis zum 28.02.1991 erstmals in Verkehr gekommen) betragen.
Elektrokleinstfahrzeuge / S-Pedelecs
Elektrokleinstfahrzeuge müssen insbesondere folgende Merkmale aufweisen:
- die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
- die Fahrzeugmasse beträgt nicht mehr als 55 kg und
- Fahrzeugbreite beträgt nicht mehr als 70 cm.
- Nicht selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) müssen zusätzlich die folgenden Merkmale aufweisen:
- sie verfügen über eine Lenkstange,
- sie dürfen keinen Sitz haben und
- ihre Nenndauerleistung beträgt nicht mehr als 500 Watt.
- Selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. der Segway i2, nicht jedoch das Modell x2) müssen zusätzlich die folgenden Merkmale aufweisen:
- sie verfügen über eine Lenk- oder Haltestange und
- die Nenndauerleistung beträgt nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60% der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden.
Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) sind zweirädrige Kleinkrafträder nach Art von Fahrrädern mit elektromotorischer Trethilfe über 25 km/h hinaus bis höchstens 45 km/h, jedoch nur solange wie getreten wird.
Fahrzeuge mit mehr als 2 Rädern
Dreirädrige Kleinkrafträder mit Fremdzündungsmotoren verfügen über einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren darf die Nenndauer- oder Nutzleistung nicht mehr als 4 kW betragen. Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 45 km/h betragen.
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren verfügen über einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder 500 ccm bei Selbstzündungsmotoren. Unabhängig von der Antriebsart beträgt die Nenndauer- oder Nutzleistung nicht mehr als:
- 4 kW für leichte Straßenquads oder
- 6 kW für leichte Vierradmobile mit geschlossenem Fahrgastraum
Das Gewicht in fahrbereitem Zustand beträgt in allen Fällen höchstens 425 kg. Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 45 km/h betragen.
Motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Voraussetzung für die Versicherung Ihres Fahrzeugs ist, dass dieses über eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Kraftfahrzeuge (Einzel- oder Typgenehmigung) verfügt. Im Falle einer Typgenehmigung ist die Betriebserlaubnis in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (EC-CoC) oder in der Datenbestätigung dokumentiert. Das betreffende Dokument sollte Ihnen beim Erwerb Ihres Fahrzeuges ausgehändigt worden sein.