Mofas
Fahrräder mit Hilfsmotor, einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Elektromotoren mit einer Nennleistung von nicht mehr als vier kW) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (Leichtmofas) bzw. bis 25 km/h (Mofas).
Mopeds
Fahrräder mit Hilfsmotor, einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Elektromotoren mit einer Nennleistung von nicht mehr als vier kW) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. Beziehungsweise:
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
Roller/Mokick
Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. Beziehungsweise:
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
E-Scooter
E-Scooter bzw. sogenannte Elektroroller, die eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) besitzen und somit im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Im Einzelnen gilt:
- Lenk- und Haltestange ist vorhanden
- Höchstgeschwindigkeit mindestens sechs und maximal 20 km/h
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt und 1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen
- Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen
- Vorderlicht, Rücklicht, Rückstrahler hinten und seitliche Reflektoren
- Eine helltönende Glocke (Klingel)
- Gashebel, der automatisch zurückspringt, wenn man ihn loslässt
- Maximal 55 kg Gewicht, 2 m Länge und 70 cm Breite
- Blinker sind zulässig, aber nicht vorgeschrieben
Kleinkrafträder
Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. Beziehungsweise:
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
S-Pedelec
S-Pedelec mit Tretkraftunterstützung über 25 km/h bis maximal 45 km/h (Motor mit maximal 500 Watt)
Motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
Für ältere Krankenfahrstühle lautet die Regelung zur Höchstgeschwindigkeit:
- bis 25 km/h, sofern sie bis zum 01.09.2002 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 30 km/h, sofern sie bis zum 30.06.1999 erstmals in Verkehr gekommen sind
Dreirädrige Kleinkrafträder
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Elektromotoren mit einer Nennleistung von nicht mehr als vier kW).
Quads/Leichtkraftfahrzeuge
Vierrädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht bis 350 kg, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Elektromotoren mit einer Nennleistung von nicht mehr als vier kW).
Elektronische Mobilitätshilfen
Sogenannte Segways, sofern diese mit einer Betriebserlaubnis versehen sind.