Hilfe bei Schäden im Ausland

Der grenzüberschreitende Straßenverkehr innerhalb Europas wächst ständig. Damit bekommt auch die Regulierung von Verkehrsunfällen mit Bezug zum europäischen Ausland immer größere Bedeutung. Immer häufiger werden deutsche Verkehrs­teil­nehmer*innen im Ausland in Unfälle verwickelt.

Europa- und Deutschlandflagge nebeneinander.

So erreichen Sie uns

Als Geschädigte*r wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Team Auslands­schaden. Bitte nutzen Sie für Ihre Schadens­meldung unseren

Fragebogen (PDF) 425kB

Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir um Rücksendung des Fragebogens per Mail an int.motor.claims@gothaer.de .

Bitte fügen Sie Ihrer Meldung auch alle Unterlagen oder Belege bei, die Ihnen vorliegen.

Kontakt

Gothaer Allgemeine Versicherung AG

Gothaer Allee 1

50969 Köln

Schadensmeldung

030 55081514

Team Auslandsschaden

0221 308-33250

Fax. 0221 308-33290

int.motor.claims@gothaer.de

Unfallbericht

Treue-Kasko

Die Ferien sollten die schönsten Wochen des Jahres sein. Doch gerade in aufgeregter Stimmung kann es in fremder Umgebung schnell zum Unfall kommen. Meist bleibt es bei Beulen und Kratzern - doch die Situation in einem fremdsprachigen Umfeld ist nicht leicht. Von den Beteiligten wird daher oftmals ein Unfallbericht ausgefüllt. Dies ist ein europaweit identisches Formular: Der Unfallbericht entspricht dem Modell des Comité Européen des Assurances (CEA) und ist für alle Autounfälle brauchbar.

Auch wenn auf dem Unfallbericht der Hinweis steht, dass es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis handelt, so ist dieser Bericht, zumal wenn er von den Beteiligten unterschrieben wird, in vielen Ländern die alleinige Basis für die Schadenregulierung. Einwendungen werden später nicht mehr berücksichtigt

Unfallbericht (PDF) 508kB

Wissenswertes zum Unfallbericht

  • Der Unfallbericht sollte ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden. Im Falle eines Unfalls ist er dann schnell zur Hand
  • Verändern Sie keinesfalls nachträglich den Unfallbericht
  • Besitzt der/die andere Unfallbeteiligte ein gleiches Formular in einer anderen Sprache, können Sie dieses bedenkenlos unterschreiben; die Fragen sind in allen europäischen Sprachen identisch (darüber hinaus sogar in Arabisch)
  • Melden Sie den Schadensfall - auch wenn Sie glauben nicht schuld zu sein - unverzüglich Ihrem Versicherer
  • Wenn Sie den Unfallbericht unterschreiben, sind die dort festgehaltenen Informationen in vielen europäischen Ländern maßgeblich für die Schadenregulierung, egal, was Ihnen später noch einfällt. Unterschreiben Sie daher nichts, was Sie nicht verstehen

Unfälle im Ausland

Regulierung des Schadens durch einen Schadenrepräsentanten/eine Schadenrepräsentantin

Wählen Sie den Weg über den Schaden­repräsentanten/die Schaden­repräsentantin, so haben Sie eine*n Ansprech­partner*in in der Bundesrepublik, der/die Ihre Sprache spricht. Basis für die Einschaltung des Schaden­repräsentanten/der Schaden­repräsentantin ist eine im Jahre 2003 in Kraft getretene EU-Richtlinie, die die Schaden­abwicklung zwischen Unfallbe­teiligten der Europäischen Union erleichtern soll. Diese so genannte 4. Kraftfahrzeug­haftpflicht-Richtlinie wurde 2003 in deutsches Recht umgesetzt.

Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeug­haftpflicht­versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island eine*n Beauftragte*n für die Schaden­regulierung benennen. An ihn/sie können sich Geschädigte wenden.mehr

In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbei­tungszeit eines Unfall­schadens durch den/die Regulierungs­beauftragte*n drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf. Reagiert der/die Regulierungs­beauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der/die Geschädigte an die nationale Entschädigungs­stelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrs­opferhilfe e.V. oder www.verkehrsopferhilfe.de . Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist die Bearbeitung des Falles.

Adresse:

Verkehrsopferhilfe e.V.

Wilhelmstr. 43 / 43 G

10117 Berlin

030 2020 5858

Fax: 030 2020 5722

voh@verkehrsopferhilfe.de

Zentralruf der Autoversicherer

Den Zentralruf der Autoversicherer in Deutschland erreichen Sie über die Rufnummer 0800 25 026 00 (kostenfreie Servicerufnummer aus Deutschland) und für Anrufe beim Zentralruf aus dem Ausland wählen Sie bitte die Rufnummer 0049 40 300 330 300. Dort erhalten Sie Auskunft über das Versicherungsverhältnis des Unfallgegners und erfahren, wer für diese Versicherung in Deutschland als Schadenregulierungsbeauftragter benannt ist. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Anfragen über das Internet-Formular unter www.zentralruf.de zu stellen sowie unter mobile.zentralruf.de ein für mobile Endgeräte optimiertes Internet-Formular abzurufen.

Folgendes müssen Sie bei Ihrem Anruf immer angeben:

  • das Herkunftsland des Unfallgegners
  • das Kennzeichen des Fahrzeugs Ihres Unfallgegners
  • das Schadensdatum

Unfälle in Deutschland

Ansprechpartner für alle, die in Deutschland in einen Unfall mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verwickelt worden sind und die Ansprüche stellen wollen, ist grundsätzlich das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin.

Voraussetzung: Das Fahrzeug des Schädigers besitzt entweder ein amtliches Kennzeichen eines Staates des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz. Für alle anderen Länder sollte eine gültige Grüne Versicherungskarte vorgelegt werden können.

Das Deutsche Büro beauftragt dann einen inländischen Versicherer oder ein sogenanntes Schaden­regulierungs­büro als Korrespondenz­versicherung mit der Regulierung der Ansprüche für das ausländische Unternehmen. Da entsprechende Vereinbarungen auf europäischer Ebene bestehen, werden immer die gleichen Untern­ehmen für die gleichen ausländischen Versicherer tätig

Wichtig zu wissen:

  • Auf der Homepage des Deutschen Büros Grüne Karte finden Sie ein Schaden­melde­formular, mit dem Sie den Schaden melden können. Dort bekommen Sie auch weitere wichtige Hinweise.
  • Bei Streitigkeiten kann allerdings nicht der Korrespondenz­versicherer verklagt werden, sondern nur das Deutsche Büro Grüne Karte.

Die Schadenabwicklung erfolgt auf Basis deutschen Rechts. Sie können die gleichen Ansprüche stellen wie bei einem Schaden zwischen nur deutschen Beteiligten. Als Anspruchsteller*in haben Sie aber auch die gleichen Pflichten.

Die grüne Versicherungskarte

In vielen Ländern Europas ist die Grüne Karte bei der Einreise nicht mehr zwingend erforderlich, trotzdem ist sie noch immer ein hilfreicher Reisebegleiter. Die Versicherungskarte bescheinigt den Versicherungsschutz in der Autoversicherung nach den Bestimmungen des Gastlandes. Der Versicherungsschutz der Grünen Karte erstreckt sich aber nicht auf die Kasko- oder die Insassen­unfallver­sicherung. Lassen Sie sich im Schadensfall die Grüne Versicherungs­karte vom Unfallgegner bzw. von der Unfallgegnerin zeigen. Sie enthält Daten über das Fahrzeug, den/die Halter*in und dessen/deren Versicherung. Außerdem nennt sie im Schadensfall die Adresse des Regulierungs­büros, das im Gastland stellvertretend für den ausländischen Versicherer den Schaden reguliert.

Es gibt Staaten, die bei der Einreise noch die Vorlage der Grünen Versicherungs­karte verlangen. Andere Länder verlangen sie zwar nicht bei der Einreise, bei einem Unfall oder einer Polizei­kontrolle sollte man sie aber trotzdem parat haben. Sollten Sie keine Karte haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Gothaer Berater bzw. Ihre Gothaer Beraterin.

Sollten Daten des Unfallgegners/der Unfallgegnerin fehlen, so hilft das Deutsche Grüne-Karte-Büro bei der Ermittlung des zuständigen ausländischen Haftpflicht­versicherers und des KFZ-Halters bzw. der KFZ-Halterin.mehr

Adresse:

Deutsches Büro Grüne Karte e.V.

Wilhelmstraße 43 / 43 G

10117 Berlin

030 2020 5757

030 2020 6757

Schadensfälle können auch direkt gemeldet werden unter claims@gruene-karte.de

Das Grüne-Karte-System

Die Grüne Karte stellt einen interna­tionalen Versicherungs­nachweis dar. Die Kraftfahrt-Versicherer der meisten europäischen Länder und anderer Staaten haben sich dem so genannten Grüne-Karte-System angeschlossen. Danach stellen die Versicherer als Haftpflicht-Deckungs­nachweis grüne internationale Versicherungs­karten für die Kraftfahrer*innen ihres Landes aus und erkennen die grünen interna­tionalen Versicherungs­karten des anderen Landes als entsprechenden Nachweis an.mehr

Das System wurde im Jahre 1949 auf der Basis des Londoner Abkommens eingerichtet. Anstelle der grünen Karte erkennen die EG-Länder und bestimmte andere Länder das amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge aus diesen Ländern auch als Nachweis über das Bestehen der Versicherung an. Im Rahmen des Grüne-Karte-Systems haben die Kraftfahrt-Versicherer eines jeden Landes ein Landesbüro gegründet, dem sie als Mitglied angehören. In Deutschland ist dieses Büro das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro des jeweiligen Besuchslandes ist verpflichtet, den von einem eingereisten ausländischen Kraftfahrer/einer Kraftfahrerin angerichteten Schaden zu regulieren.