Der grenzüberschreitende Straßenverkehr innerhalb Europas wächst ständig. Damit bekommt auch die Regulierung von Verkehrsunfällen mit Bezug zum europäischen Ausland immer größere Bedeutung. Immer häufiger werden deutsche Verkehrsteilnehmer*innen im Ausland in Unfälle verwickelt.
So erreichen Sie uns
Als Geschädigte*r wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Team Auslandsschaden. Bitte nutzen Sie für Ihre Schadensmeldung unseren
Die Ferien sollten die schönsten Wochen des Jahres sein. Doch gerade in aufgeregter Stimmung kann es in fremder Umgebung schnell zum Unfall kommen. Meist bleibt es bei Beulen und Kratzern - doch die Situation in einem fremdsprachigen Umfeld ist nicht leicht. Von den Beteiligten wird daher oftmals ein Unfallbericht ausgefüllt. Dies ist ein europaweit identisches Formular: Der Unfallbericht entspricht dem Modell des Comité Européen des Assurances (CEA) und ist für alle Autounfälle brauchbar.
Auch wenn auf dem Unfallbericht der Hinweis steht, dass es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis handelt, so ist dieser Bericht, zumal wenn er von den Beteiligten unterschrieben wird, in vielen Ländern die alleinige Basis für die Schadenregulierung. Einwendungen werden später nicht mehr berücksichtigt
Der Unfallbericht sollte ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden. Im Falle eines Unfalls ist er dann schnell zur Hand
Verändern Sie keinesfalls nachträglich den Unfallbericht
Besitzt der/die andere Unfallbeteiligte ein gleiches Formular in einer anderen Sprache, können Sie dieses bedenkenlos unterschreiben; die Fragen sind in allen europäischen Sprachen identisch (darüber hinaus sogar in Arabisch)
Melden Sie den Schadensfall - auch wenn Sie glauben nicht schuld zu sein - unverzüglich Ihrem Versicherer
Wenn Sie den Unfallbericht unterschreiben, sind die dort festgehaltenen Informationen in vielen europäischen Ländern maßgeblich für die Schadenregulierung, egal, was Ihnen später noch einfällt. Unterschreiben Sie daher nichts, was Sie nicht verstehen
Unfälle im Ausland
Regulierung des Schadens durch einen Schadenrepräsentanten/eine Schadenrepräsentantin
Wählen Sie den Weg über den Schadenrepräsentanten/die Schadenrepräsentantin, so haben Sie eine*n Ansprechpartner*in in der Bundesrepublik, der/die Ihre Sprache spricht. Basis für die Einschaltung des Schadenrepräsentanten/der Schadenrepräsentantin ist eine im Jahre 2003 in Kraft getretene EU-Richtlinie, die die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union erleichtern soll. Diese so genannte 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie wurde 2003 in deutsches Recht umgesetzt.
Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Europa in jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island eine*n Beauftragte*n für die Schadenregulierung benennen. An ihn/sie können sich Geschädigte wenden.mehr
In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den/die Regulierungsbeauftragte*n drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf. Reagiert der/die Regulierungsbeauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der/die Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. oder www.verkehrsopferhilfe.de . Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist die Bearbeitung des Falles.
Den Zentralruf der Autoversicherer in Deutschland erreichen Sie über die Rufnummer 0800 25 026 00 (kostenfreie Servicerufnummer aus Deutschland) und für Anrufe beim Zentralruf aus dem Ausland wählen Sie bitte die Rufnummer 0049 40 300 330 300. Dort erhalten Sie Auskunft über das Versicherungsverhältnis des Unfallgegners und erfahren, wer für diese Versicherung in Deutschland als Schadenregulierungsbeauftragter benannt ist. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Anfragen über das Internet-Formular unter www.zentralruf.de zu stellen sowie unter mobile.zentralruf.de ein für mobile Endgeräte optimiertes Internet-Formular abzurufen.
Folgendes müssen Sie bei Ihrem Anruf immer angeben:
das Herkunftsland des Unfallgegners
das Kennzeichen des Fahrzeugs Ihres Unfallgegners
das Schadensdatum
Unfälle in Deutschland
Ansprechpartner für alle, die in Deutschland in einen Unfall mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verwickelt worden sind und die Ansprüche stellen wollen, ist grundsätzlich das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin.
Voraussetzung: Das Fahrzeug des Schädigers besitzt entweder ein amtliches Kennzeichen eines Staates des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz. Für alle anderen Länder sollte eine gültige Grüne Versicherungskarte vorgelegt werden können.
Das Deutsche Büro beauftragt dann einen inländischen Versicherer oder ein sogenanntes Schadenregulierungsbüro als Korrespondenzversicherung mit der Regulierung der Ansprüche für das ausländische Unternehmen. Da entsprechende Vereinbarungen auf europäischer Ebene bestehen, werden immer die gleichen Unternehmen für die gleichen ausländischen Versicherer tätig
Wichtig zu wissen:
Auf der Homepage des Deutschen Büros Grüne Karte finden Sie ein Schadenmeldeformular, mit dem Sie den Schaden melden können. Dort bekommen Sie auch weitere wichtige Hinweise.
Bei Streitigkeiten kann allerdings nicht der Korrespondenzversicherer verklagt werden, sondern nur das Deutsche Büro Grüne Karte.
Die Schadenabwicklung erfolgt auf Basis deutschen Rechts. Sie können die gleichen Ansprüche stellen wie bei einem Schaden zwischen nur deutschen Beteiligten. Als Anspruchsteller*in haben Sie aber auch die gleichen Pflichten.
Die grüne Versicherungskarte
In vielen Ländern Europas ist die Grüne Karte bei der Einreise nicht mehr zwingend erforderlich, trotzdem ist sie noch immer ein hilfreicher Reisebegleiter. Die Versicherungskarte bescheinigt den Versicherungsschutz in der Autoversicherung nach den Bestimmungen des Gastlandes. Der Versicherungsschutz der Grünen Karte erstreckt sich aber nicht auf die Kasko- oder die Insassenunfallversicherung. Lassen Sie sich im Schadensfall die Grüne Versicherungskarte vom Unfallgegner bzw. von der Unfallgegnerin zeigen. Sie enthält Daten über das Fahrzeug, den/die Halter*in und dessen/deren Versicherung. Außerdem nennt sie im Schadensfall die Adresse des Regulierungsbüros, das im Gastland stellvertretend für den ausländischen Versicherer den Schaden reguliert.
Es gibt Staaten, die bei der Einreise noch die Vorlage der Grünen Versicherungskarte verlangen. Andere Länder verlangen sie zwar nicht bei der Einreise, bei einem Unfall oder einer Polizeikontrolle sollte man sie aber trotzdem parat haben. Sollten Sie keine Karte haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Gothaer Berater bzw. Ihre Gothaer Beraterin.
Sollten Daten des Unfallgegners/der Unfallgegnerin fehlen, so hilft das Deutsche Grüne-Karte-Büro bei der Ermittlung des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers und des KFZ-Halters bzw. der KFZ-Halterin.mehr
Die Grüne Karte stellt einen internationalen Versicherungsnachweis dar. Die Kraftfahrt-Versicherer der meisten europäischen Länder und anderer Staaten haben sich dem so genannten Grüne-Karte-System angeschlossen. Danach stellen die Versicherer als Haftpflicht-Deckungsnachweis grüne internationale Versicherungskarten für die Kraftfahrer*innen ihres Landes aus und erkennen die grünen internationalen Versicherungskarten des anderen Landes als entsprechenden Nachweis an.mehr
Das System wurde im Jahre 1949 auf der Basis des Londoner Abkommens eingerichtet. Anstelle der grünen Karte erkennen die EG-Länder und bestimmte andere Länder das amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge aus diesen Ländern auch als Nachweis über das Bestehen der Versicherung an. Im Rahmen des Grüne-Karte-Systems haben die Kraftfahrt-Versicherer eines jeden Landes ein Landesbüro gegründet, dem sie als Mitglied angehören. In Deutschland ist dieses Büro das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro des jeweiligen Besuchslandes ist verpflichtet, den von einem eingereisten ausländischen Kraftfahrer/einer Kraftfahrerin angerichteten Schaden zu regulieren.