Eigentumswechsel in der Wohn­gebäude­versicherung

Wir geben Ihnen einen Über­blick über die Beson­der­heiten und den Ablauf bei einem Eigen­tümer­wechsel einer Immo­bilie be­zogen auf den Versiche­rungs­schutz in der Wohn­gebäude­versiche­rung.

Frau auf Balkon telefoniert

Was passiert bei einem Verkauf des Gebäudes mit der Gebäude­versicherung?

Der Gesetzgeber sieht im Ver­siche­rungs­vertrags­gesetz (VVG - §95 Nr. 1) vor, dass bei einem Verkauf eines Gebäu­des die Gebäude­versiche­rung kraft Gesetz auf den Erwer­ber bzw. die Erwer­berin übergeht.

Fragen & Antworten zum Eigen­tums­wechsel

Wann geht der Vertrag auf den/die Erwerber*in über?

Der Vertrag geht auf den Erwerber bzw. die Erwer­berin über, sobald diese*r Eigen­tümer*in der erwor­benen Immo­bilie ist. Der maß­geb­liche Zeit­punkt hierfür ist seine/ihre Eintra­gung im Grund­buch, der Abteilung 1.

Was ist, wenn zum Zeit­punkt des Eigen­tums­wechsels Ver­siche­rungs­beiträge nicht bezahlt sind?

Bestehen zum Zeitpunkt der Grund­buch­ein­tra­gung (Abteilung 1) Zahlungs­rück­stände, haften sowohl der/die Erwerber*in als auch der/die Ver­äußerer*in als Gesamt­schuldner*in (§95 Nr. 3 VVG).

Tipp: Besprechen Sie daher beim Notar bzw. bei der Notarin auch die Modali­täten zur Beitrags­zahlung.

Durch wen und zu welchem Zeit­punkt kann der Vertrag gekün­digt werden?

Der Vertrag kann durch den/die Erwerber*in inner­halb eines Monats nach seiner/ihrer Eintra­gung im Grund­buch (Abteilung I) gekün­digt werden. Erhält der Erwerber bzw. die Erwerberin erst nach Grund­buch­eintragung (Abteilung 1) Kenntnis über die Versiche­rung, beginnt die ein­monatige Kündi­gungs­frist ab diesem Zeit­punkt. Die Kündi­gung kann mit sofor­tiger Wirkung oder zum Ablauf der laufen­den Versiche­rungs­periode erfol­gen (§96 Nr. 2 VVG).

Für den/die Veräußerer*in besteht im Falle eines Gebäude­verkaufs kein Kündi­gungs­recht.

Warum habe ich als Veräu­ßerer*in kein Kündi­gungs­recht?

Diese Regelung des Gesetz­gebers dient zum Schutz des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Sie stellt sicher, dass diese*r nahtlos Versiche­rungs­schutz genießt, ohne eine neue Versiche­rung abschlie­ßen zu müssen.

Tipp: Vereinbaren Sie im Kauf­vertrag, dass der/die Erwerber*in Ihnen die gezahl­ten Beiträge für den Zeit­raum nach der Besitz­über­nahme erstattet.

Was passiert mit dem bereits gezahl­ten Beitrag bei der Über­nahme des Vertra­ges oder bei einer Kündi­gung zum Ende der laufen­den Versiche­rungs­periode durch den/die Erwerber*in?

In beiden Fällen gehen die bereits gezahl­ten Beiträge auch auf den Erwerber bzw. die Erwer­berin über.

Was passiert mit dem bereits gezahl­ten Beitrag, wenn der/die Erwerber*in den Versiche­rungs­vertrag mit sofor­tiger Wir­kung kündigt?

Erfolgt die Kündigung des Käufers bzw. der Käu­ferin mit sofor­tiger Wir­kung, wird der über­schüs­sige Beitrag an den/die Veräußerer*in zurück­erstattet.