Was bedeutet "Vorvertragliche Anzeigepflicht"?
Schließen Sie einen neuen Versicherungsvertrag ab, unterliegt er der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Dies bedeutet, dass alle Antragsfragen zu:
- behandlungsbedürftigen Befunden,
- stattgefundenen oder angeratenen Behandlungen,
- fehlenden Zähnen und Zahnersatz
wahrheitsgemäß zu beantworten sind.
Wenn die Antragsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden, haben wir als Versicherer die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten (§ 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) oder diesen anzufechten (§ 22 VVG, § 123 Bürgerliches Gesetzbuch).
Warum wird geprüft?
Durch die Prüfung werden Ihre und die Beiträge der Versichertengemeinschaft geschützt.
Deshalb bitten wir Sie nach Einreichung Ihrer Rechnungen oder Ihres Heil- und Kostenplanes um ergänzende Unterlagen, damit Ihr Leistungsanspruch geprüft werden kann.
Dazu benötigen wir 3 ergänzende Informationen von Ihnen:
- Selbstauskunft: ein Dokument zum Zahnzustand, dass wir von Ihnen und/oder der versicherten Person ausgefüllt benötigen
- Zahnarztbericht (+ Kopie der Patientenakte).
- Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse: sofern keine zahnärztlichen Besuche in dem erfragten Zeitraum stattgefunden haben.
Sobald alle vollständigen Unterlagen vorliegen, werden die Angaben geprüft und mit den uns vorliegenden Belegen und Unterlagen abgeglichen.
Wenn die Angaben in dem Antrag auf Abschluss der Zahnzusatzversicherung vollständig erfolgt sind und die Behandlungen erstmals nach Vertragsschluss angeraten und begonnen wurden, kann die Prüfung der Belege fortgesetzt werden.
Werden die Kosten erstattet, wenn die zahnärztliche Behandlung bereits vor Vertragsschluss angeraten oder begonnen wurde ?
Wir leisten nicht für Behandlungen, die bereits vor Versicherungsbeginn bekannt waren.
Bereits angeratene oder begonnene zahnärztliche Behandlungen sind daher nicht versichert (außer im Rahmen der Zahnvorsorge und professionelle Zahnreinigung).
Darunter ist auch das Entfernen nicht erhaltungswürdiger Zähne und der darauffolgende Zahnersatz zu verstehen, falls die Maßnahme bereits vor Vertragsschluss angeraten oder begonnen wurde.
Ebenso fällt hierunter auch die Versorgung bereits bei Antragsstellung fehlender Zähne mit Zahnersatz.
Es besteht also nur Anspruch auf die tariflichen Leistungen, wenn die Behandlungen nach Vertragsschluss erstmals angeraten und begonnen wurden.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Zur Prüfung der Leistungspflicht bitten wir Sie um folgende Unterlagen:
- Selbstauskunft: ein Dokument zum Zahnzustand, dass wir von Ihnen und/oder der versicherten Person ausgefüllt benötigen
und
- Zahnarztbericht ( + Kopie der Patientenakte)
oder
- Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse: sofern keine zahnärztlichen Besuche in dem erfragten Zeitraum stattgefunden haben.
Bitte reichen Sie uns immer beide Teile ein, um eine abschließende Bearbeitung unsererseits zu ermöglichen.
Meine Gothaer App hilft Ihnen bei der Einreichung:
- Sie können Ihre Unterlagen auch ganz einfach mit der Meine Gothaer App einreichen.
- Alles Wissenswerte zur Belegeinreichung über die Meine Gothaer App finden Sie hier.
Warum können die Unterlagen nicht direkt über meinen Zahnarzt angefordert werden?
Ihr Zahnarzt/ Ihre Zahnärztin darf nicht einfach ohne Ihre Einwilligung Ihre Daten weiterleiten.
Ihre Patientendaten sind – laut Artikel 9 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – als sogenannte „besondere Kategorien“ von personenbezogenen Daten besonders geschützt.
Schneller und einfacher geht es, wenn Sie Ihre Patientenakte und den Zahnarztbericht direkt bei Ihrem Zahnarzt/ Ihrer Zahnärztin anfordern und an uns weiterleiten.
Meine Gothaer App hilft Ihnen bei der Einreichung:
- Sie können Ihre Unterlagen auch ganz einfach mit der Meine Gothaer App einreichen.
- Alles Wissenswerte zur Belegeinreichung über die Meine Gothaer App finden Sie hier.