Alles Wissenswerte zum Thema vorvertragliche Anzeige­pflicht

Vielen Dank, dass Sie sich über die vorvertragliche Anzeige­pflicht im Rahmen Ihrer Zahn­zusatz­versicherung bei der Gothaer informieren.

Hier erfahren Sie, warum wir Ihnen und der Versicherten­gemeinschaft gegenüber verpflichtet sind, eingereichte Zahn­arzt­rechnungen sowie Heil- und Kosten­pläne vor Bearbeitung zu prüfen.

Junge Familie steht vor dem Waschbecken und putzt sich die Zähne.

Inhaltsverzeichnis

  • Was bedeutet "Vorvertragliche Anzeige­pflicht"?
  • Warum wird geprüft?
  • Werden die Kosten erstattet, wenn die zahnärztliche Behandlung bereits vor Vertrags­schluss angeraten oder begonnen wurde?
  • Welche Unterlagen muss ich einreichen?
  • Warum können die Unterlagen nicht direkt über meinen Zahn­arzt angefordert werden?

Was bedeutet "Vorvertragliche Anzeige­pflicht"?

Schließen Sie einen neuen Versicherungsvertrag ab, unterliegt er der vorvertraglichen Anzeige­pflicht.

Dies bedeutet, dass alle Antragsfragen zu:

- behandlungsbedürftigen Befunden,
- statt­gefundenen oder angera­tenen Behand­lungen,
- fehlenden Zähnen und Zahn­ersatz

wahrheits­gemäß zu beantworten sind.

Wenn die Antrags­fragen nicht wahrheits­gemäß beantwortet wurden, haben wir als Versicherer die Möglich­keit von dem Vertrag zurück­zutreten (§ 19 Abs. 2 Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG)) oder diesen anzu­fechten (§ 22 VVG, § 123 Bürger­liches Gesetz­buch).

Warum wird geprüft?

Durch die Prüfung werden Ihre und die Beiträge der Versicherten­gemein­schaft ge­schützt.

Deshalb bitten wir Sie nach Einreichung Ihrer Rechnungen oder Ihres Heil- und Kosten­planes um ergänzende Unter­lagen, damit Ihr Leistungs­anspruch geprüft werden kann.

Dazu benötigen wir 3 ergänzende Informa­tionen von Ihnen:

  • Selbstauskunft: ein Dokument zum Zahnzustand, dass wir von Ihnen und/oder der versicherten Person ausgefüllt benötigen
  • Zahnarztbericht (+ Kopie der Patientenakte).
  • Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse: sofern keine zahn­ärzt­lichen Besuche in dem erfragten Zeit­raum stattgefunden haben.

Sobald alle vollständigen Unter­lagen vorliegen, werden die Anga­ben geprüft und mit den uns vorliegenden Belegen und Unter­lagen abgeglichen.

Wenn die Angaben in dem Antrag auf Ab­schluss der Zahn­zusatz­versicherung voll­ständig erfolgt sind und die Behand­lungen erstmals nach Vertrags­schluss angeraten und begonnen wurden, kann die Prüfung der Belege fortgesetzt werden.

Werden die Kosten erstattet, wenn die zahnärztliche Behandlung bereits vor Vertrags­schluss angeraten oder begonnen wurde ?

Wir leisten nicht für Behandlungen, die bereits vor Versicherungsbeginn bekannt waren.

Bereits angeratene oder begonnene zahnärztliche Behand­lungen sind daher nicht versichert (außer im Rahmen der Zahn­vorsorge und professionelle Zahn­reinigung).

Darunter ist auch das Entfernen nicht erhaltungswürdiger Zähne und der darauffolgende Zahn­ersatz zu verstehen, falls die Maß­nahme bereits vor Vertrags­schluss angeraten oder begonnen wurde.

Ebenso fällt hierunter auch die Versorgung bereits bei Antragsstellung fehlender Zähne mit Zahnersatz.

Es besteht also nur An­spruch auf die tarif­lichen Leistungen, wenn die Behand­lungen nach Vertrags­schluss erstmals angeraten und begonnen wurden.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Zur Prüfung der Leistungspflicht bitten wir Sie um folgende Unter­lagen:

  • Selbstauskunft: ein Dokument zum Zahnzustand, dass wir von Ihnen und/oder der versicherten Person ausge­füllt benötigen

und

  • Zahnarztbericht ( + Kopie der Patientenakte)

oder

  • Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse: sofern keine zahn­ärztlichen Besuche in dem erfragten Zeit­raum statt­gefunden haben.

Bitte reichen Sie uns immer beide Teile ein, um eine abschließende Bearbeitung unserer­seits zu ermöglichen.

Meine Gothaer App hilft Ihnen bei der Ein­reichung:

  • Sie können Ihre Unterlagen auch ganz einfach mit der Meine Gothaer App einreichen.
  • Alles Wissenswerte zur Beleg­einreichung über die Meine Gothaer App finden Sie hier.

Warum können die Unterlagen nicht direkt über meinen Zahn­arzt angefordert werden?

Ihr Zahnarzt/ Ihre Zahnärztin darf nicht einfach ohne Ihre Einwilligung Ihre Daten weiterleiten.

Ihre Patientendaten sind – laut Artikel 9 der Europäischen Datenschutz-Grund­verordnung (DS-GVO) – als sogenannte „besondere Kategorien“ von personen­bezogenen Daten besonders geschützt.

Schneller und einfacher geht es, wenn Sie Ihre Patienten­akte und den Zahnarztbericht direkt bei Ihrem Zahn­arzt/ Ihrer Zahn­ärztin anfordern und an uns weiter­leiten.

Meine Gothaer App hilft Ihnen bei der Ein­reichung:

  • Sie können Ihre Unterlagen auch ganz einfach mit der Meine Gothaer App einreichen.
  • Alles Wissenswerte zur Belegeinreichung über die Meine Gothaer App finden Sie hier.

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