Valorenversicherung

  • Allgefahrenversicherung
    für sämtliche Juwelierwaren in Ihren Geschäfts­räumen, bei Foto­grafen, Gutachtern, auf Aus­stellungen und Messen sowie bei Kunden­besuchen
  • Mitversicherung Ihrer Betriebseinrichtung
    Ihre kaufmännische und technische Betriebs­ein­richtung, die De­ko­ra­tion, Kataloge und Pros­pek­te sowie Bargeld in der Kasse sind mit­ver­sichert
  • Versicherung für Transporte inklusive
    Betriebsbedingte Transporte inkl. Reiselager sowie Reisegepäck der Reiselagerbegleiter
Valorenversicherung: Ein Mann und eine Frau dekorieren ein Juwelier-Schaufenster.

Was ist eine Valoren­versicherung?

Als Juwe­lier sind Sie einer Viel­zahl von Risi­ken ausge­setzt. Die Folgen dieser Risiken sind oft sehr er­heblich und können Ihre un­ter­nehmerische Exis­tenz nachhaltig ge­fähr­den. Um sich vor diesen Risiken zu schützen, bietet die Gothaer Valoren­versi­che­rung GoValor den Schutz, den Juwe­liere wirklich brauchen – ob in Geschäfts­räu­men, bei Aus­stellungen und bei Messen oder bei Trans­porten.

Informa­tionen zur Gothaer Valoren­versicherung

Was ist bei der Valoren­ver­sicherung versichert?

In der Gothaer Valoren­versicherung sind im Rahmen der All­gefahren­deckung sämt­liche Waren des Edel­stein-, Juwelier- und Uhren­gewerbes sowie die dazu­ge­hörenden Roh­materialien, Halb- und Fertig­fabri­kate Ihres eigenen Geschäfts­betriebes oder fremde Waren, sofern Sie hierfür nach Gesetz oder Verein­barung die Gefahr tragen, ver­sichert.

Der Ver­sicherungs­schutz kann durch verschie­dene Bau­steine auf die Geschäfts- und Betriebs­ein­richtung, die Gefahr der Betriebs­unter­brechung sowie Glas­ver­si­che­rung erweitert werden.

Wo gilt die Valoren­versicherung?

Der Versicherungs­schutz der Valoren­versicherung besteht:

  • Während des Aufent­haltes in den eigenen Ge­schäfts­räumen, sofern die im Ver­sicherungs­ver­trag aufgeführten Auf­be­wahrungs­vorschriften und Sicherungs­maßnahmen eingehalten werden
  • Während des Aufent­haltes außerhalb der eigenen Ge­schäfts­räume bei Kom­mis­sio­nären, Be­ar­bei­tungs­stät­ten, Heim­arbei­tern/Heim­arbeiterinnen, Kund*innen und Banken. Werden die Waren dort in Schau­fenstern, Außen­vitrinen und -schaukästen unter­ge­bracht, besteht Ver­sicherungs­schutz nur dann, wenn hierfür Versicherungs­schutz beantragt und schriftlich bestätigt wurde. Außer­halb der Geschäfts­zeit und außerhalb des ge­schäftlichen Umgangs mit den ver­sicherten Waren besteht Ver­sicherungs­schutz nur, wenn die Waren in für ihren Wert ange­messenen Wertbe­hältnissen aufbe­wahrt werden
  • mehr
  • Während der Mit­führung als Begleit­transport, Geschäfts-/Botengang im per­sönlichen Gewahr­sam der Versicherungs­nehmerin/des Ver­sicherungs­nehmers oder einer ihrer/seiner Ange­stellten/Mit­arbeiter*innen, sofern die Ver­bringung auf direk­tem Wege von einem Ort zum anderen erfolgt
  • Während der Mit­führung als Reise­lager, einschließ­lich aller notwen­digen Aufent­halte im per­sönlichen Gewahr­sam der Reise­lager­begleiter*innen, sofern die Personen hierfür geeignet und voll­jährig sind sowie im Vertrag namentlich genannt wurden
  • Bei einer Aufbe­wahrung am Domizil des Reise­lager­be­glei­ters bzw. der Reise­lager­begleiterin, sofern dies vertraglich verein­bart wurde und die Aufbe­wahrungs­vorschriften eingehalten werden
  • Bei Fahrten mit Kraft­fahrzeugen im Rahmen der jeweils gültigen Kraftfahr­zeug­klausel
  • Bei Reisen mit dem Flugzeug, wenn das Reise­lager als normales Hand­gepäck mitge­führt wird oder auf einem ge­sondert ge­buchten Nachbar­sitz befördert und ununter­brochen vom Reise­lager­begleiter bzw. der Reise­lager­begleiterin persönlich und unmittel­bar beauf­sichtigt wird
  • Während des Aufent­halts in Hotels oder anderen Beher­bergungs­stätten, wenn das Reise­lager gegen Ein­lieferungs­schein in Aufbe­wahrung gegeben wird sowie während Trans­porten mit Transport­unter­nehmen gemäß dem jeweils gültigen Bijouterie­valoren-Tarif

Valoren­versicherung Schaden­beispiel

Nächtlicher Ein­bruch im Geschäft

Bei einem nächt­lichen Ein­bruch wurden Schmuck und Uhren von erheb­lichem Wert gestohlen. Auch große Teile der Geschäfts­ein­richtung, wie z. B. Vitrinen und Auf­bewahrungs­schränke, wurden be­schädigt. Da auch der Ein­gangs­bereich stark in Mit­leiden­schaft ge­zogen wurde, er­stattet die Gothaer die Kosten einer vorüber­gehenden Be­wachung durch ein Wach­unternehmen. Der Betrieb kann erst nach einigen Tagen wieder aufge­nommen werden. Für den ent­standenen Sach­schaden kommt die Gothaer im Rahmen der vereinbarten Höchst­summen auf. Gleiches gilt für die lau­fenden Kosten und Gewinn­ausfälle, die durch die Betriebs­unter­brechung ent­standen sind, sofern dieser Zusatz­baustein gewählt wurde.

Einbruch beim Juwelier: Schützen Sie sich mit der Gothaer Valorenversicherung.

Valoren­versicherung Kosten

Die Kosten für eine Valoren­versicherung hängen unter anderem von der Betriebs­art, dem Sorti­ment, dem Waren­wert und dem Lager­ort der Waren ab. Verein­baren Sie gerne ein tele­fonisches oder per­sönliches Bera­tungs­gespräch, um ein un­ve­rbindliches Preis­angebot zur Valoren­versicherung für Ihren Be­trieb zu erhalten.

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Sie möchten sich mit unserer Valoren­ver­si­che­rung zuverlässig und günstig ab­sichern, haben noch offene Fragen oder brauchen weitere Informa­tionen? Wir be­ra­ten Sie gerne persönlich oder telefonisch!

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Häufige Fragen zur Valoren­versicherung

Für wen ist die Valoren­versicherung ge­eignet?

Die Valoren­versicherung GoValor ist perfekt auf die heutigen An­sprüche und Bedürf­nisse von Juwelier­betrieben ausge­richtet.

Welche Schäden sind mit der Valoren­versicherung abge­deckt?

Die Valoren­versicherung trägt, soweit ver­traglich nichts anderes verein­bart wurde, alle Ge­fahren, denen die ver­sicherten Juwelier­waren während der Dauer der Ver­sicherung aus­gesetzt sind.

Welche Ge­fahren und Schä­den sind von der Valoren­versicherung nicht abge­deckt?

  • Ge­fahren des Krieges, Bürger­krieges oder kriegs­ähnlicher Ereig­nisse und solche, die sich unab­hängig vom Kriegs­zustand aus der feind­lichen Ver­wendung von Kriegs­werkzeugen sowie aus dem Vorhanden­sein von Kriegs­werk­zeugen als Folge einer dieser Ge­fahren ergeben
  • Ge­fahren von Streik, Aus­sperrung, Arbeits­unruhen, terror­istischen oder po­litischen Gewalt­hand­lungen, unab­hängig von der Anzahl der daran be­teiligten Per­sonen, Auf­ruhr und sonstigen bürger­lichen Un­ruhen, Beschlag­nahme, Ent­ziehung oder sonstiger Ein­griffe von hoher Hand
  • Schäden, ver­ursacht durch Unter­schlagung, Betrug, Untreue, es sei denn, dass solche Schäden im Gewahr­sam von Transport­unter­nehmen, amtlichen Auf­bewahrungs­stellen, Zoll­ämtern, Banken oder anderen Geld­instituten, Hotels bzw. Hotel-Gepäck­trägern einge­treten sind
  • vor­sätzliche Hand­lungen, wie z. B. Dieb­stahl, began­gen von Familien­ange­hörigen der Ver­sicherungs­nehmerin/des Ver­sicherungs­nehmers, Per­sonen, welche in häus­licher Gemein­schaft mit dem Ver­sicherungs­nehmer bzw. der Ver­sicherungs­nehmerin leben, von Ange­stellten und dem Personal der Ver­sicherungs­nehmerin/des Ver­sicherungs­nehmers, ihrer Reisen­den, Vertreter*innen und deren Ange­hörigen oder deren Personal
  • Nicht­beachtung ge­setzlicher oder be­hördlicher Be­stimm­ungen oder solcher von Zollver­waltungen und Transport­unter­nehmen

Wie wird die Ver­sicherungs­summe bei der Valoren­versicherung er­mittelt?

Die Versicherungssumme soll dem Versicherungs­wert entsprechen. Dieser ergibt sich aus der im Antrag verein­barten Berechnungs­grundlage.

Die Versicherungs-/Ersatzwerte gelten wie folgt vereinbart: für Kommissions­ware der Kommis­sions­wert, für Auswahlen der Rechnungs­wert, für bereits verkaufte Ware der Verkaufs­preis und für andere als vorgenannte Waren der Wiederbe­schaffungs- oder Wiederher­stellungs­preis.

Was er­halten Sie im Schadens­fall von einer Valoren­ver­sicherung?

Bei der Valoren­versicherung wird im Schadens­fall die nachge­wiesene Schaden­höhe (bei Verlust, Zer­störung oder Be­schä­di­gung/Reparatur) ersetzt.

Die Versicherungs­leistung ist begrenzt auf die im Ver­si­che­rungs­schein, im jeweils gültigen Bijouterie­valoren-Tarif oder in der jeweils gültigen Kraft­fahr­zeug-Klausel für die Reise- und Waren­lager­ver­sicherung ge­nannten Höchst­versicherungs­summen.

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